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14Os124/98•OGH 14Os124/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut Paul S***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 37 E Vr 3.008/97 des Landesgerichtes Salzburg, über den "Einspruch" des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 1998, AZ 9 Bs 132/98 (ON 16), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Urteile, in denen das Oberlandesgericht über eine nach § 489 Abs 1 StPO erhobene Berufung entschieden hat, gehören nicht dazu.
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