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14Os121/98•OGH 14Os121/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 19. Juni 1998, GZ 11 Vr 940/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB
(2) schuldig erkannt.
Darnach hat er im Sommer 1997 in Zeltweg in zumindest zwei Angriffen
1. die am 25. August 1993 geborene unmündige Christine H***** dadurch, daß er sie mit seinen Händen bzw Fingern bei den Oberschenkeln und im Bereich ihrer Scheide streichelte und an ihrer Scheide mit seinen Fingern auf- und abfuhr, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;
2. durch die zu 1. geschilderten Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter auf Grund der dezidierten Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie, er habe seine Tochter "anfangs bei den Oberschenkeln, dann auch im Bereich ihrer Scheide gestreichelt und sei dabei an der Scheide auf- und abge- fahren" (S 29), die - im übrigen nicht entscheidungswesentliche - Art der Berührung logisch und empirisch einwandfrei dessen "Händen bzw Fingern" zuordnen.
Ausgehend vom als unbedenklich erachteten Geständnis des Nichtigkeitswerbers (US 6) stellt aber die Urteilspassage, das Mädchen sei mit einem Pyjama bekleidet gewesen, nur die Schilderung der Ausgangssituation dar, folgt doch den zitierten Angaben des Angeklagten die Aussage, danach habe sich das Kind "die Unterhose hinaufgezogen" (S 31).
Indem die Rechtsrüge (9 lit a) die Urteilskonstatierungen über die mehrfachen, beim Beschwerdeführer eine Erektion auslösenden Kontakte mit der entblößten primären Geschlechtssphäre des Mädchens (Streicheln an Oberschenkeln und im Bereich der Scheide und Auf- und Abfahren mit Fingern an dieser; US 4 f) übergeht und diese als bloß flüchtige Berührungen deuten will, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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