OGH 1Nd19/98

1Nd19/98Obergericht25.09.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nd19/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 58.164,15 S sA infolge Aktenvorlage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (AZ 31 Cg 22/98b) zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 22/98b anhängigen Amtshaftungsverfahrens wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 58.164,15 S sA aus dem Titel der Amtshaftung mit dem Vorbringen, richterliche Organe des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht hätten ihr in einem Privatanklage- und medienrechtlichen Verfahren durch eine unrichtige Kostenentscheidung einen Vermögensschaden in Höhe des Klagsbetrags zugefügt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die dort am 29. Juli 1998 eingebrachte Klage dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Schon die Behauptung der klagenden Partei, Richter des Oberlandesgerichts Wien hätten den eingeklagten Vermögensschaden durch eine unvertretbar fehlerhafte Senatsentscheidung in einem Privatanklage- und medienrechtlichen Verfahren gegen sie rechtswidrig und schuldhaft verursacht, verwirklicht den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodaß ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.

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