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6Ob245/98f•OGH 6Ob245/98f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. Mai 1996 verstorbenen Michael K*****, zuletzt , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Testamentserben Dr. Horst K, vertreten durch Dr. Heinz Repp, öffentlicher Notar in Gmunden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 3. Juni 1998, GZ 22 R 181/98v-66, den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997 zu berichtigen.
Begründung:
Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht. Der vom Rekursgericht angenommene Grenzwert von 52.000 S ist im Außerstreitgesetz überhaupt nicht vorgesehen. Deshalb ist der Ausspruch zur Ermittlung der Art des Rechtsmittels gegen seinen Beschluß und der Entscheidungsinstanz hierüber (§ 14a AußStrG) zu berichtigen.
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