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1Nd22/98•OGH 1Nd22/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 309.504,-- sA den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
Der zu hg 1 Nd 17/98 erteilte Verbesserungsauftrag, auf den die klagende Partei in ihrer Klage verweist, ist aufgrund der nunmehr eingebrachten Klage, der Vorlage derselben durch das Landesgericht Linz und der mit diesem Beschluß erfolgten Entscheidung überholt.
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