OGH 12Os113/98

12Os113/98Obergericht17.09.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os113/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa A***** wegen des Vergehens nach § 17 Abs 1 Z 2 lit b AußHG 1984 idF BGBl 1993/408 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Juni 1998, GZ 12 Vr 636/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mustafa A***** wurde (im dritten Rechtsgang neuerlich) des Vergehens nach § 17 Abs 1 Z 2 lit b AußHG 1984 idF BGBl 1993/408, schuldig erkannt, weil er in Wien als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A***** Co GesmbH vorsätzlich bei nach dem Außenhandelsgesetz bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren zum Gegenstand haben, durch unrichtige Angaben eine gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschlich, indem er dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft überhöhte Lieferantenrechnungen über eingeführten Käse, dessen Wert jeweils 500.000 S überstieg, zur Vidierung vorlegte, und zwar

am 18. August 1993 über 17.000 kg zum Preis von 1,054.000 S statt 508.830 S (Anklagefaktum I/17),

am 29. September 1993 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 558.600 S (I/18),

am 18. November 1993 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 564.000 S (I/19),

am 26. Jänner 1994 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 614.740 S (I/21),

am 16. März 1994 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 603.650 S (I/22),

am 3. August 1994 über 23.000 kg zum Preis von 1,426.000 S statt 659.812 S (I/25) und

am 10. Oktober 1994 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 561.000 S (I/26).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung:

Die - unsubstantiiert - Feststellungen zu den Grenzwerten der eingeführten Ware vermissende Rüge übergeht die gemäß § 16 Abs 1 HStG 1988 dazu mängelfrei getroffenen Urteilsannahmen (Kaufpreise am ausländischen Versandort - US 2 f, vermehrt um - fallbezogen allein faßbare - anteilsmäßige ausländische Frachtkosten - US 13 iVm 93, 97, 101, 109, 113, 125 und 129).

Die kritisierte Übernahme zollamtlicher Erhebungsergebnisse durch die Tatrichter hingegen kann aus einem nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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