Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob175/98a•OGH 3Ob175/98a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei "V*****", ***** AG, , vertreten durch Dr. Alfred Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei G GmbH, ***** wegen S 1,082.521,44 s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. Mai 1998, GZ 1 R 207/98t-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Unstrittig ist, daß die Geschäftsführungsbefugnis des für die verpflichtete Partei gemäß § 15a GmbHG bestellten Notgeschäftsführers nicht die Vertretung in diesem Exekutionsverfahren umfaßt hat. Die betreibende Partei kann daher durch den Beschluß des Rekursgerichtes, der diesem Umstand Rechnung trägt, nicht beschwert sein. Ein Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung kann die auch im Exekutionsverfahren für den Revisionsrekurs geforderte Beschwer nicht begründen (vgl E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor § 461 mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.