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6Ob149/98z•OGH 6Ob149/98z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Cäcilia F*****, geboren 30.Mai 1983, Peter F*****, geboren 20.Juni 1987, und Susanne F*****, geboren 13.Juli 1988, in Obsorge der Eltern Ing Eduard und Elfriede F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Geschwister der Minderjährigen Magdalena F*****, Stefan F*****, Bruno F*****, Aja B*****, Johannes F*****, Anna F*****, Monika F***** und Klaus F*****, alle vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 13.März 1998, GZ 1 RM 16/98p-322, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der genannten Geschwister der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsmittelwerber übersehen in allen ihren Ausführungen, daß noch keine endgültige Entscheidung über die Entziehung der Obsorge getroffen wurde, weil hiezu die bisher vorliegenden Entscheidungsgrundlagen noch nicht ausreichen, sondern im Interesse des Kindeswohles nur die vorläufige Entziehung und ein vorläufiges Besuchsrecht der Geschwister bis zur endgültigen Entscheidung abgelehnt wurden, weil durch Vorwegnahme eines noch gar nicht feststehenden Ergebnisses schwere Schäden für die Minderjährigen, die die Antragsteller ablehnen und bei ihren Eltern bleiben wollen, zu befürchten sind. Es ist nun in Kürze mit einer endgültigen Obsorgeentscheidung zu rechnen, die selbst im Falle einer Entziehung nicht zwangsläufig mit einer Übertragung der Obsorge an einen der Antragsteller verbunden sein muß.
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