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11Os52/98•OGH 11Os52/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rasa H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 232/97a des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17.September 1997 (ON 15) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Im Verfahren gegen Rasa H***** wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 232/97a des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 152 Abs 1 Z 2 und Abs 5 sowie 252 Abs 1 StPO verletzt durch
1. die Unterlassung der Belehrung der Violeta B***** über das ihr nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zustehende Entschlagungsrecht vor ihrer Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung am 12.Juni 1997,
2. die Verlesung der (demnach nichtigen) Aussage dieser Zeugin sowie deren Angaben vor der Gendarmerie in der Hauptverhandlung am 17. September 1997 und
3. Verwertung dieser Angaben im Urteil vom 17.September 1997, GZ 3 U 232/97a-15.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden das genannte Urteil und demzufolge auch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 1997, AZ II Bl 403/97, aufgehoben. Dem Bezirksgericht Hall in Tirol wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Gründe:
Im Verfahren 3 U 232/97a des Bezirksgerichtes Hall in Tirol wurde dem Beschuldigten Rasa H***** auf Grund der Anzeige der Violeta B***** vor der Gendarmerie (S 5 f, 25 f) angelastet, am 15.Jänner 1997 in Hall in Tirol Violeta B***** durch Würgen am Hals sowie Schlagen in das Gesicht und gegen den Körper verletzt und dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen zu haben.
In der Hauptverhandlung vom 12.Juni 1997 wurde Violeta B***** als Zeugin vernommen. Obgleich sie einleitend angab, ehemalige Lebensgefährtin des Beschuldigten und Mutter seines Kindes zu sein, wurde sie nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls über das ihr damit zustehende Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO (§ 72 Abs 1 StGB) weder belehrt noch hat sie darauf verzichtet (S 43; vgl auch die Stellungnahme des Verhandlungsrichters im Antrags- und Verfügungsbogen des Aktes AZ 14 U 2/98k des Bezirksgerichtes Hall in Tirol).
Ungeachtet der gegenüber der Anzeigeerstattung den Beschuldigten nunmehr entlastenden Aussage der Zeugin B***** (die in der am 17. September 1997 neu durchgeführten Hauptverhandlung "dargetan" wurde - s.S 80) wurde Rasa H***** im Sinne des Bestrafungsantrages schuldig erkannt (ON 15). Das Gericht stützte seine Feststellungen vor allem auf die ursprünglich belastenden Angaben der Zeugin vor der Gendarmerie (S 95), welche (als Bestandteil der Anzeige) gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen wurden (S 87), wobei es die Unvereinbarkeit ihrer - ersichtlich gleichfalls nach § 252 Abs 2 StPO verlesenen (arg wesentlicher Akteninhalt - S 87) - gerichtlichen Aussagen mit weiteren Beweisergebnissen betonte (S 97 bis 101).
Der gegen diesen Schuldspruch erhobenen, nur wegen Schuld ausgeführten Berufung des Beschuldigten gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 19.Dezember 1997, AZ II Bl 403/97 (= ON 19), nicht Folge; über die von der Bezirksanwaltschaft angemeldete Strafberufung (S 87) wurde nicht entschieden.
Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Hall in Tirol steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist eine Person, die im Verfahren gegen einen Angehörigen - wozu auch der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes zählen - als Zeuge aussagen soll, von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit. Darüber ist sie zu belehren und ihre dazu abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat sie auf ihr Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist die Aussage nichtig (§ 152 Abs 5 StPO) und begründet, soferne diese Gesetzesverletzung in der Hauptverhandlung erfolgte, unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 leg cit dann, wenn die Aussage im Urteil verwertet wird.
Sie rechtfertigt aber, weil nicht recte zustandegekommen, auch nicht die Verlesung bereits im Vorverfahren protokollierter, von der Aussage in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO). Von der in der zitierten Bestimmung vorgesehenen Fallkonstellation abgesehen wäre die Verlesung früherer Angaben im übrigen nur dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht und eine kontradiktorische Vernehmung bereits stattgefunden hätte (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO) oder aber die Parteien über die Vorlesung einverstanden gewesen wären (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO).
Vorliegend hat das Bezirksgericht den Schuldspruch im wesentlichen auf die Aussage der Violeta B***** vor der Gendarmerie gestützt, somit auf die Angaben einer Person, welcher ein Zeugnisverweigerungsrecht zwar zustand, die aber hierüber vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht belehrt wurde und - infolgedessen - auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO nicht ausdrücklich verzichtet hat. Schon aus diesem Grunde, zudem deshalb, weil eine kontradiktorische Vernehmung nicht erfolgte, aber auch ein Einverständnis der Parteien über die Vorlesung im Sinne des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht vorlag und die dennoch vorgenommene Verlesung auch nicht auf die Zeugenprotokolle gerade nicht erfassende Bestimmung des § 252 Abs 2 StPO gestützt werden konnte, war die Verlesung und Verwertung der vor der Gendarmerie aufgenommenen Angaben der Belastungszeugin unzulässig.
Weil nun aber nicht auszuschließen ist, daß sich die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 152 Abs 5 StPO und der daraus folgende Verstoß gegen die Vorschrift des § 252 Abs 1 StPO zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hatten (§ 281 Abs 3 StPO), war gemäß § 292 letzter Satz StPO die Kassation des erstgerichtlichen Urteils und damit auch die Aufhebung des bestätigenden Berufungsurteils zwecks Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Erstgericht geboten.
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