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5Ob162/98d•OGH 5Ob162/98d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ernst K*****, Hauseigentümer, , vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin G Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers, gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 11. März 1998, GZ 23 R 188/97d-14, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Art II Z 1 lit d des Mietrechtsänderungsgesetzes sah ab 1.1.1968 für dem Zinsstoppgesetz unterliegende Räume eine dem § 16 Abs 1 Z 4 MG entsprechende Möglichkeit von Mietzinsvereinbarungen vor, daher auch für das hier in einem auf Grund der Baubewilligung vom 13.11.1950 errichteten Gebäude gelegene Geschäftslokal vor, sodaß infolge einer derartigen Mietzinsvereinbarung (§ 46a Abs 4 Z 2 MRG) die Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG nicht gegeben sind.
Es ist unverständlich, wenn der Vermieter sich nunmehr darauf beruft, die seinerzeitige nachträgliche Mietzinsanhebung sei vom Mieter, der einen Umbau anstrebte, nur unter wirtschaftlichen Druck zustande gekommen, sodaß sie ungültig sei und einer derzeitigen, viel weitergehenden Mietzinsanhebung nicht im Wege stehen könne.
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