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Bsw26586/95•AUSL EGMR Bsw26586/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Maillard gegen Frankreich, Urteil vom 9.6.1998, Bsw. 26586/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Überprüfung einer Dienstbeurteilung und Recht auf angemessene Verfahrensdauer.
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht anwendbar (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Offizier in der frz. Marine. 1984 lehnte das Verteidigungsministerium seinen Antrag auf Überprüfung seiner Dienstbeurteilung für das Jahr 1983 ab. Der Bf. erhob daraufhin ein Rechtsmittel an den Conseil d´Etat. 1988 wurde die Dienstbeurteilung vom Conseil d´Etat für ungültig erklärt und die Entscheidung des Verteidigungsministeriums aufgehoben. Vom Personalchef der Marine wurde eine neue Dienstbeurteilung vorgenommen, die aber mit der ersten vollkommen übereinstimmte. Ein Antrag des Bf. auf nachträgliche Berichtigung seiner Dienstbeurteilung wurde abgelehnt. 1994 erklärte der erneut angerufene Conseil d´Etat auch diese Dienstbeurteilung für ungültig. Eine in der Folge neu erstellte Dienstbeurteilung entsprach im wesentlichen der vorigen. Das dagegen angestrengte Verfahren ist zur zeit beim Conseil d´Etat anhängig.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:
Im allgemeinen fallen Streitigkeiten über Anstellung, Laufbahn oder Pensionierung von Beamten nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 (1) EMRK. Die Streitigkeiten des Bf. betrafen seine Dienstbeurteilung für das Jahr 1983. Die wirtschaftlichen Folgen des Ausgangs des Verfahrens reichten nicht aus, um dieses als zivilrechtlich zu qualifizieren. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht anwendbar (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. den vom GH zitierten Fall Huber/F, Urteil v. 19.2.1998 (= NL 98/2/4)
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 14.1.1997 (= NL 97/3/6) festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht anwendbar ist (17:12 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.6.1998, Bsw. 26586/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 107) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/Maillard.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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