OGH 12Os54/98

12Os54/98Obergericht28.05.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os54/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohammad Kamal Hosseinian G***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9.Juli 1997, GZ 11 Vr 103/96-163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 Vr 103/96-96, wurde (unter anderem) Mohammad Kamal Hosseinian G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (I.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt.

Dieses - im übrigen unberührt gebliebene - Urteil hob der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 StPO mit Erkenntnis vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, im Punkt II. des Schuldspruchs und in dem (auch) den Angeklagten Hosseinian G***** betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache (nur) zur Strafneubemessung an das Landesgericht Korneuburg. Diesem Auftrag entsprach das Erstgericht mit Urteil vom 9. Juli 1997, GZ 11 Vr 103/96-163, mit dem es die Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch (unter anderem) des Beschwerdeführers wegen des (versehentlich als vollendet bezeichneten) Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG festsetzte.

Nachdem der Angeklagte die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hatte, berichtigte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 19.Juli 1997 (ON 175) diese Entscheidung gemäß § 270 Abs 3 StPO dahingehend, daß

1. der Urteilssatz nach Anführung der strafbaren Handlung (Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG) durch die Passage "in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB" und

2. die Strafzumessungsgründe durch den Milderungsumstand, daß es beim Versuch blieb, ergänzt wurden.

Die gegen diesen Berichtigungsbeschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1997, GZ 12 Os 158,159/97 (= 11 Vr 103/96-182) zurückgewiesen. Nach Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung machte der Angeklagte von der Möglichkeit, die bereits überreichte Rechtsmittelschrift durch eine neue Rechtsmittelausführung zu ersetzen, nicht Gebrauch, sodaß über die gegen die ursprüngliche Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.Juli 1997, ON 163, aus § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme des vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG richtet, zu entscheiden ist.

Sie ist nicht berechtigt.

Denn abgesehen davon, daß - wie schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4.Dezember 1997, GZ 12 Os 158,159/97-7, ausgeführt - der eingangs erwähnte Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB von der teilkassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, unberührt blieb und damit der Spruch des angefochtenen Urteils keine konstitutive Wirkung entfalten konnte, ist dem Rechtsmittel durch den die kritisierte Auslassung berichtigenden rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes (ON 175) die Grundlage entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.