OGH 12Os50/98

12Os50/98Obergericht28.05.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os50/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel V***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 27.November 1997, GZ 13 Vr 344/97-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch VII./1.-3. des Urteilssatzes sowie demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung und den Marian M***** betreffenden Privatbeteiligtenanspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Über die Berufung gegen das den Anspruch der Christine B***** betreffende Adhäsionserkenntnis wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Daniel V***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, der Vergehen (I. und V./1., 3.-7.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (V./2.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, (II./1.-3., 6.) der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB, (II./4., 5., 7. und 8.) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen (III./1. und 2.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, (IV.) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, (VI.) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, (VII./1.-3.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie (VIII.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Linz, Judenburg und Zeltweg

in der Zeit von Herbst/Winter 1989 bis 22.Jänner 1997 in zahlreichen Angriffen andere am Körper verletzt, und zwar

I. und V./1., 3.-7. Astrid H*****, Christine B*****, Silvia P*****, Manuela G***** und Monika F***** durch Versetzen von Stößen, Schlägen, teils mit der Faust, und Fußtritten; sowie

V./2. Christine B***** durch Versetzen eines Schlages mit einem Kristallaschenbecher gegen die rechte Hand, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich einen Bruch des Knöpfchens des dritten Mittelhandknochens zur Folge hatte;

II. in der Zeit vom Winter 1989 bis 17.März 1997 in wiederholten Angriffen andere teils mit Gewalt, nämlich durch Würgen und Versetzen von Schlägen, teils durch gefährliche Drohung, zu Handlungen und Unterlassungen genötigt und zu nötigen versucht, und zwar

1. Dr.Elfriede Ba***** zur Einwilligung in die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 30.000 S an ihn;

2. und 3. Christine B***** zur Bekanntgabe der Namen mit ihr befreundeter Männer und zum Schlucken eines Haarbüschels, wobei es insoweit beim Versuch geblieben ist;

4. Silvia P***** durch Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigeerstattung;

5. bis 8. Monika F*****, teils (5., 7. und 8.) durch Drohung mit dem Tod, jeweils zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und der Einbringung der Scheidungsklage;

III./1. und 2. im Spätherbst/Winter 1989 und im Februar 1993 Christine B***** und Silvia P***** durch Vorhalten eines Messers und die Äußerung, er würde sie töten bzw ihr Leben zerstören, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

IV. vom 19. bis 23.Jänner 1997 Monika F***** widerrechtlich gefangengehalten, indem er die Wohnungstüre versperrte sowie die Schlüssel und das Telefon an sich nahm, wobei er sie durch Drohungen und Tätlichkeiten derart einschüchterte, daß sie einen Fluchtversuch nicht in Erwägung zog;

VI. Ende November/Anfang Dezember 1994 fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich zwei Brunnensteine im Gesamtwert von 30.000 S einem Berechtigten der Firma W***** GmbH mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;

VII. Marian M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein redlicher Darlehensnehmer und Verkäufer zu sein, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz

1. und 2. im November 1995 und im Juni 1996 zur Gewährung von Darlehen in Höhe von 30.000 S und 2.000 S sowie

3. im Juni/Juli 1996 zur Übergabe von 20.000 S als Kaufpreis für ein angeblich verkauftes Autowrack

verleitet, die diesen in einem 25.000 S übersteigenden Ausmaß an seinem Vermögen schädigte sowie

VIII. in der Nacht zum 7.September 1996 und am 16.Dezember 1996 Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet, ihren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er zwei zur GZ 62/1996 des Standesamtes Knittelfeld ausgestellte Heiratsurkunden über seine Eheschließung mit Monika F***** zerriß.

Die dagegen aus Z 4, 5, 5 a und 7 des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Da der Beschwerdeführer der Aussage der Zeugin Monika F*****, der Angeklagte habe während der Zeit ihrer Gefangenschaft in der ehelichen Wohnung (IV.) das Schnurlostelefon immer bei sich gehabt (391/II iVm 259 f/I), lediglich die lapidare Verantwortung entgegensetzte, sie habe "sicherlich immer ungehindert telefonieren können", ohne im gesamten Verfahren auch nur anzudeuten, geschweige denn konkret zu behaupten, daß seine Ehegattin damals tatsächlich telefonierte (327/II iVm 217 oo f/I), wurden durch die Abweisung des Beweisantrages, durch Anfrage bei der Telekom festzustellen, ob und zu welchen Anschlüssen in der Zeit vom 19. bis 23.Jänner 1997 vom gemeinsamen Telefonanschluß Gespräche abgegangen seien (451/II iVm ON 96/II), ebensowenig Verteidigungsrechte (Z 4) verletzt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4, E 4) wie durch das Begehren, bei der Firma M***** anzufragen, ob in der fraglichen Zeit in diesem Unternehmen Verkäufe getätigt wurden (451/II); denn auch insoweit hat sich der Angeklagte niemals darauf berufen, daß er sich damals an seinem dortigen - nach der Aussage der Zeugin Claudia M***** (445 f/II) nur unregelmäßig aufgesuchten - Arbeitsplatz aufgehalten hat.

Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 7 StPO ist der Angeklagte nicht berechtigt, weil sich die Nichterledigung eines Anklagepunktes nur zu seinem Vorteil auswirken kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 7 E 1). Sein - im übrigen unberechtigter (US 16 iVm US 34) - Einwand einer Nichterledigung des Anklagepunktes I. geht daher von vornherein ins Leere.

Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer (zu VIII.) jeweils mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz handelte (US 23, 24 und 41), findet der Mängelrüge (Z 5) zuwider in den Depositionen der Zeugin Monika F***** (513/I, 379 f/II) und den im Aktenvermerk des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 17.April 1997 festgehaltenen Angaben der Standesbeamtin Waltraud K***** (513/I) eine tragfähige Basis; daraus folgt nämlich eindeutig, daß auch nach der Tathandlung vom 16.Dezember 1996 keine Heiratsurkunde im Besitz der Zeugin verblieben ist.

Angesichts der von Monika F***** behaupteten Modalitäten vor der Nötigung vom 22.Jänner 1997 (II./5. iVm IV. und V./5.-7.) kommt dem Umstand, daß sich diese Zeugin in der Hauptverhandlung zwar nicht an eine ausdrückliche, wohl aber eine sinngemäße Morddrohung zu erinnern vermochte (381, 383/II iVm 257 f, insb 269/I), keine entscheidende Bedeutung zu. Daß sich ihre Aussage, erst im Dezember "1997" vor dem Angeklagten massive Angst bekommen zu haben (389/II), tatsächlich auf Ende 1996, somit auf einen Zeitpunkt vor Begehung der dem Angeklagten zu II./5.-8. angelasteten Nötigungsfakten bezieht, ist zwangsläufige Folge des Hauptverhandlungstermins 13.Oktober 1997. Abgesehen davon ist es für die Beurteilung der in der Mängelrüge (Z 5) aufgeworfenen Frage, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, irrelevant, ob sie beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckte oder nicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21).

Es trifft weiters der Einwand mangelnder beweismäßiger Deckung (Z 5) der dem Angeklagten zu II./1. angelasteten Gewalt durch Würgen der Dr.Elfriede Ba***** nicht zu, weil diese sinngemäß und der Tatzeuge Marian M***** ausdrücklich - wie schon vor dem Untersuchungsrichter (ON 16/I) - ein Würgen behaupteten (401, 409/II) und somit die Verantwortung des Beschwerdeführers, "nur aus Verständigungsgründen bei Dr.Ba***** ein Angreifen am Hals angedeutet zu haben", in keiner Weise bestätigten.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte unter Vernachlässigung des gesamten übrigen Beweissubstrats mit dem Hinweis auf eine angeblich "logisch nicht nachvollziehbare" Unvorsichtigkeit einzelner Tatopfer durch Aufrechterhaltung der persönlichen (I.; II./2. und 3., III./1., V./1. und 2.; II./4., III./2., V./3.) oder geschäftlichen (VII./2. und 3.) Beziehungen zum Angeklagten, weiters auf bloß vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen (VII./1. - vgl ON 16/I), deren vereinzelt zögerndes, ersichtlich von Angst geprägtes Aussageverhalten (II./4., III./2., V./3.) sowie eine Monika F***** - nach der Aktenlage allerdings rein theoretisch - zeitweise eröffnete Fluchtmöglichkeit (IV.) gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen. Durch Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung verfehlt er damit ebenso eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes wie mit dem weiteren Einwand (zu IV., V./4.), die Aussage einer Tatzeugin ließe partiell und isoliert betrachtet eine andere Lösung der Beweisfrage für denkbar erscheinen.

Da das Beschwerdevorbringen (Z 5 a) schließlich auch insoweit fehl geht, als es unter alleiniger Berufung auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten die durch keinerlei sonstiges Beweisergebnis indizierte amtswegige Überprüfung einer vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage reklamiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, daß das Urteil im Schuldspruch laut Punkt VII. des Urteilssatzes (Betrug zum Nachteil des Marian M*****) an nicht geltend gemachten Feststellungsmängeln zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw Z 10 StPO) leidet, welche einer abschließenden rechtlichen Beurteilung im Wege stehen.

Nach dem Urteilssachverhalt erhielt der Darlehensgeber vom Angeklagten vor Auszahlung der diesem als betrügerisch herausgelockt angelasteten Darlehen (VII./1. und 2.) fünf Bilder und eine Stereoanlage ausgefolgt; ob es sich dabei von seiner Seite um eine Pfandbestellung handelte, bleibt nicht nur nach der sprachlichen Fassung des Urteils (US 6, 7, 19), sondern auch deshalb zweifelhaft, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen die Stereoanlage später wieder zurückforderte (US 21).

Da eine pfandrechtlich gesicherte Darlehensschuld den Betrugsschaden um den Verkehrswert des Pfandes vermindert (Leukauf/Steininger Komm3 § 147 RN 44), im konkreten Fall davon überdies die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB betroffen sein könnte, sind demnach im gegebenen Zusammenhang nicht nur klare Konstatierungen darüber erforderlich, ob es sich überhaupt - auch aus der Sicht des Angeklagten - um ein Pfand handelte, sondern auch, welchen Wert die übergebenen Fahrnisse zum entscheidenden Zeitpunkt der Darlehensauszahlung repräsentierten.

Im Faktum VII./3. wird dem Angeklagten nach dem Urteilsspruch (US 7) - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - angelastet, den Verkauf des Autowracks von Anfang an lediglich vorgetäuscht und dem Geschädigten solcherart den Kaufpreis herausgelockt zu haben, während die Feststellungen davon ausgehen, daß er erst in der Folge durch Täuschung über Tatsachen die Wiederausfolgung des Kaufgegenstandes erreichte und M***** erst dadurch betrügerisch schädigte (US 21). Damit geht das Urteil von zwei verschiedenen Taten aus, was den Schuldspruch unüberprüfbar macht. Auch insoweit sind daher eindeutige Feststellungen erforderlich. Der strafrechtlich relevante Schaden entspricht im zweiten Fall dem - mit dem Kaufpreis nicht zwangsläufig identen - Verkehrswert des Kaufgegenstandes. Auch dieser wäre daher gegebenenfalls festzustellen.

Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, war gemäß §§ 285 e, 290 Abs 1 StPO mit Kassierung der betreffenden Schuldsprüche und solcherart auch des Strafausspruchs sowie des Marian M***** betreffenden Adhäsionserkenntnisses vorzugehen.

Mit seiner (damit gegenstandslosen) Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Über die Berufung des Angeklagten gegen das von der Aufhebung nicht betroffene Adhäsionserkenntnis hinsichtlich des Anspruchs der Christine B***** wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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