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6Ob133/98x•OGH 6Ob133/98x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Christian H*****, geboren 19.September 1978, und des minderjährigen Bernhard H*****, geboren 8.Oktober 1979, beim Vater, Ing.Erwin H*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Dkfm.Hildegard H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 6.November 1997, GZ 20 R 170/97h-384, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin haben sich die Verhältnisse seit der vorangegangenen Unterhaltsbemessung insofern wesentlich geändert, als die Bemessungsgrundlage (nur das Erwerbseinkommen) gestiegen ist und die beiden Söhne einige Jahre älter geworden sind.
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