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14Os61/98•OGH 14Os61/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schimatschek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Jänner 1998, GZ 27 Vr 2.681/96-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl B***** des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck
1. am 17.August 1996 einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten der Bundespolizeidirektion durch die Behauptung, zwischen 15. und 17.August 1996 sei in seine Wohnung eingebrochen und ein Tresor mit Bargeld in der Höhe von 850.000 S, zwei Herrenarmbanduhren im Wert von 300 S, eine Münzenmappe mit 45 Stück Goldmünzen zu je 1.000
S (Verkehrswert je ca 3.000 S), Bargeld in der Höhe von 1.500 DM sowie ein Perserteppich mit einem Wert von 10.000 S gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, wissentlich vorgetäuscht, sowie
2. am 20.August 1996 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der Z***** Versicherungen AG durch die zu Punkt 1 wiedergegebene Behauptung, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer 500.000 S jedenfalls übersteigenden Versicherungssumme zu verleiten, die das Unternehmen mit ca 1,1 Mio S am Vermögen schädigen sollte.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die "Kontoverdichtung" (ON 31) sehr wohl bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (US 4, 5, 9, 10), indem es ein dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin disponibles monatliches Einkommen von insgesamt 44.000 S feststellte. Gemäß der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es entbehrlich, eine Berechnung der Barabhebungen vorzunehmen, läßt diese doch noch keinen Schluß auf deren Verwendung zu. Neben diversen mittels Dauerauftrag abgebuchten Aufwendungen (Miete etc) waren schließlich die sonstigen Lebenshaltungskosten und diverse Ausgaben für mehrere PKWs der Luxusklasse zu bestreiten.
Mit seinen Beschwerdeeinwänden bekämpft der Angeklagte vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung, ihm sei auch unter Anrechnung des Erlöses aus einem PKW-Verkauf kein Bargeldbetrag von 850.000 S zur Verfügung gestanden (US 10).
Im übrigen ist bei einem auf Grund zahlreicher weiterer Beweisergebnisse (insbesondere SV-Gutachten Dipl.Ing.Gerhard N*****), mängelfrei als fingiert konstatierten Einbruch nicht entscheidungsrelevant, über welche Barmittel der Angeklagte verfügte.
Angesichts der viermal (S 91, 93, 95, 97/II) wiederholten Aussage Claudia S*****s in der Hauptverhandlung, sie habe die üblicherweise zweimal versperrte Wohnungstür ein- oder zweimal aufgesperrt, konnten die Tatrichter mängelfrei auch ohne Berücksichtigung der bloß eine bezügliche Erinnerung in Abrede stellenden Angaben der Zeugin vor der Bundespolizeidirektion (S 125/I) deren gerichtliche Depositionen den Feststellungen zugrunde legen (US 7, 12).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die massiven Beschädigungen an der Türzarge bei intakten Sperrverhältnissen lassen keine andere Deutung als eine Fingierung eines Einbruchsdiebstahls durch den aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Angeklagten zu. Wäre die Tür tatsächlich nur eingeschnappt gewesen, hätte sich ein Fremdtäter die arbeits- und lärmintensive Öffnungsmethode durch Aufzwängen der Türzarge erspart (vgl Gutachten Dipl.Ing.N*****s, S 309/II).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich prozeßordnungswidrig darin, das Vorbringen in der Mängelrüge hinsichtlich der dem Angeklagten auf Grund der Kontoverdichtung zur Verfügung stehenden Geldbehebungen unter dem Prätext eines Feststellungsmangels zu wiederholen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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