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5Ob146/98a•OGH 5Ob146/98a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, Beamter, , vertreten durch Dr.Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Siegfried B und 2.) Hannelore B*****, beide Angestellte, *****, beide vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.April 1998, GZ 4 R 7/98a-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Selbstverständlich wäre die Teilungsklage auch dann, wenn an der Liegenschaft schon teilweise Wohnungseigentum begründet ist (hier: an einer Wohnung) und wenn man überhaupt im Gegensatz zu § 21 Abs 2 WEG wegen der Neufassung des § 2 Abs 2 WEG durch das 3.WÄG eine Teilungsklage für zulässig ansähe, gegen alle Miteigentümer, die nicht als Kläger auftreten, zu richten. Es kann nämlich auch in die Rechte des schon vorhandenen Wohnungseigentümers eingegriffen werden (z.B. bez allgemeiner Teile; Dachbodenausbau etc.)
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