OGH 5Ob139/98x

5Ob139/98xObergericht26.05.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob139/98x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Karl P*****, geboren 26.Oktober 1946, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 144.000,- infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Feber 1998, GZ 14 R 204/97s-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.August 1997, GZ 26 Cg 281/95z-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 144.000,- als Vermittlungsprovision bzw Schadenersatz mit dem Vorbringen, sie habe vom Beklagten einen Vermittlungsauftrag zum Verkauf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** gehabt. Sodann habe sie dem Beklagten einen Käufer vermittelt, der auch ein Angebot gelegt habe, welches vom Beklagten angenommen worden sei. In der Folge habe aber der Beklagte wider Treu und Glauben die Errichtung eines grundbuchfähigen Vertrages dadurch vereitelt, daß er ohne Verständigung der klagenden Partei die Liegenschaft an einen Dritten verkauft habe. Die vereinbarte Verkäuferprovision von S 72.000,-

werde aufgrund des Vermittlungsvertrages, die Käuferprovision als Schadenersatz begehrt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Vorbringen, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Erstgericht traf u.a. folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die von der klagenden Partei namhaft gemachte Kaufinteressentin stellte auf einem Formular der klagenden Partei, das mit "Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages" überschrieben war, ein Kaufanbot betreffend die der klagenden Partei zur Vermittlung genannte Liegenschaft um den Kaufpreis von S 2,000.000,-. Dieses Formular enthält die Passage, "die Errichtung des Kaufvertrages in grundbuchsfähiger Form erfolgt bis spätestens 30.11.1994 bei Rechtsanwalt .........". Nach dem Inhalt dieser Urkunde ist die Kaufinteressentin an dieses Anbot bis 27.9.1994 gebunden. Es erfolgte eine "Annahmeerklärung des Verkäufers", datiert vom 27.9.1994. Sowohl der Beklagte als der damals für ihn einschreitende Vertreter verstanden dieses Anbot dahin, daß nach ungenütztem Ablauf dieser Frist die beiderseitigen Verpflichtungen weggefallen seien. Die Kaufinteressentin verstand die Urkunde so, daß auch nach deren Errichtung noch über weitere Punkte des Vertrages zu verhandeln ist. Deswegen kam es am 14.12.1994 zu einer Besprechung an Ort und Stelle. Letztlich scheiterte dort ein weiteres sachliches Gespräch am Verhalten des Begleiters der Kaufinteressentin. Diese verabschiedete sich mit der Bemerkung, es tue ihr leid, daß aus dem Kauf nichts werde.

Der Beklagte kaufte im Jänner 1995 die Liegenschaft um S 2,000.000,-

an jemand anderen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwischen dem Beklagten und der von der klagenden Partei namhaft gemachten Kaufinteressentin ein bindender Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Auf Grund der Vorkorrespondenz sei auch für einen Dritten erkennbar gewesen, daß die präsumtive Käuferin durch die Beilage A ("Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages") nur eine Absichtserklärung habe abgeben wollen. Vor einer endgültigen Bindung hätten nach ihren Willen noch für den Kauf wesentliche und vorher dargelegte Umstände geklärt werden müssen. Da auch der Beklagte diese Erklärung in diesem Sinn verstanden habe, sei mangels Willensübereinstimmung ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Aus einem solchen könne daher ein Provisionsanspruch der klagenden Partei nicht abgeleitet werden. Auch von einer treuwidrigen Vereitelung des Provisionsanspruches der klagenden Partei könne keine Rede sein.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Provisionspflicht auf Grund solcher, den Anschein eines Kaufabschlusses erweckender Kaufanbote samt Annahme keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgefunden werden konnte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem primären Antrag, die Urteile der Vorinstanzen in klagestattgebendem Sinn abzuändern.

Der Beklagte stellt in der Revisionsbeantwortung gar keinen ausdrücklichen Antrag, begehrt jedoch erkennbar, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur bei Vorliegen einer der in der genannten Gesetzesstelle näher beschriebenen erheblichen Rechtsfragen zulässig. In der hier gegebenen Rechtssache hängt die Entscheidung aber ausschließlich von der dem Tatsachenbereich zuzuordnenden, und damit der Kognition des Obersten Gerichtshofes entzogenen Frage ab, ob zwischen dem Beklagten und einer von der klagenden Partei namhaft gemachten Kaufinteressentin ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Da nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen eine solche Willenseinigung nicht zustandekam, besteht auch keine Provisionspflicht des Beklagten.

Die Feststellungen bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte das Zustandekommen des Kaufvertrages treuwidrig vereitelt habe.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hat (§§ 40 und 41 ZPO).

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