Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob146/98d•OGH 2Ob146/98d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Johann B*****, 2. ***** M***** GmbH, *****, und 3. ***** Versicherung-AG, *****, alle vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zahlung von S 568.418,40 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.Februar 1998, GZ 2 R 220/97d-60, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Wenngleich der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, hängt die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation von den Umständen des Einzelfalles ab, dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung bei der Lösung dieser Frage nicht anzulasten ist, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl RZ 1994/45 ua).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.