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15Os77/98•OGH 15Os77/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gertrude F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 11.Juni 1997, GZ 15 Vr 494/93-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gertrude F***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 (zufolge Verwendung inhaltlich unrichtiger "Provisionsberechnungen", somit sogenannter "Lugurkunden", wäre auch die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu bedenken gewesen - vgl EvBl 1995/2; 15 Os 112/97), 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB zu einer kombinierten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und einer (unbedingten) Geldstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1,233.087 S an die Privatbeteiligte G***** AG verurteilt.
Danach hat die Angeklagte von Mai 1990 bis Ende August 1991 in T***** in wiederholten Angriffen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Franz F***** (der wegen seines Todes am 20.September 1995 nicht mehr verfolgt werden kann) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte der G***** AG durch "Aufrechterhalten und Ausnützen der falschen Behauptung Franz Fs, er wäre (provisionsbezugsberechtigter) Mittelsmann zwischen der M Gesellschaft mbH und der G***** AG" (nach den Urteilsfeststellungen US 7 f iVm 12 ff jedoch auch: durch Herstellen von Abrechnungen über nicht existente Provisionsansprüche und Übersendung dieser inhaltlich falschen Urkunden an die G***** AG zur Saldierung der angesprochenen Beträge), sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Auszahlung von Provisionen an die schweizerische Firma D*****, verleitet, welche die G***** AG um 2,480.722,38 S am Vermögen schädigten.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die von der Angeklagten aus "Z 5 lit a" (gemeint: Z 5 a) und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis bekämpft sie mit Berufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil sie keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigt. Gemäß Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird im Kern nur getrachtet, nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter in Zweifel zu ziehen, die in einer ausführlichen, sehr sorgfältigen und kritischen Gesamtschau aller relevanten Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnen Eindrucks nach den Grundsätzen des § 258 Abs 2 StPO überzeugend und plausibel darlegten, warum sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten den Glauben versagt und ihre Schuld als erwiesen angenommen haben.
Dies gilt insbesonders für:
alle Beschwerdehinweise auf unwesentliche, in den Entscheidungsgründen ohnehin ausreichend erörterte Details, wonach sich die Angeklagte bis 1989 in keiner Weise für die Tätigkeit ihres Gatten näher interessiert und dieser stets versucht habe, sie von seinen Geschäften fern zu halten, sogar Sparbücher vor ihr bei seiner Geliebten versteckt und sein Doppelleben zu verschleiern getrachtet habe, obwohl er sie über Jahre hinweg mit Helga N***** betrogen habe, sie sei im Geschäftsleben vollkommen unerfahren gewesen und die Provisionsabrechnungen seien ausdrücklich als solche bezeichnet worden;
den Einwand, mit dem eine (allerdings nicht korrekt wiedergegebene) Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird (US 5 vierter Absatz, 9 letzter Absatz f: sie habe im Laufe der Zeit auf Grund verschiedener Umstände von den vorangegangenen Betrugshandlungen ihres Gatten zumindest in groben Zügen Kenntnis erlangt);
die selbst beweiswürdigenden, jedoch urteilskonträren Spekulationen und Mutmaßungen, die verlangten Beträge seien (ihrer Meinung nach) reelle Provisionen und Tantiemen gewesen, den "zwanglos erklärbaren" Grund ihrer unsicheren und erschreckten Reaktion nach der Vorsprache von Mitarbeitern der Firma G*****, daß sie ferner mit rund fünfundsiebzig Jahren aus heiterem Himmel und überraschend in Untersuchungshaft genommen worden sei, trotz erheblicher Härten und langer Dauer kein Geständnis abgelegt habe und bei Beurteilung ihrer gesamten Persönlichkeit aus dem Verfahren nicht ableitbar sei, aus welchen Gründen sie - ohne umfassende Information durch ihren Gatten - einen Betrugsverdacht hätte hegen sollen.
Solcherart verkennt die Beschwerdeführerin aber grundlegend das Wesen dieses unter die formelle Nichtigkeitsgründe eingereihten und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes, weshalb diese Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 1 ff).
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzeskonformen Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Hiefür wäre nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten konstatierten Tatsachensubstrat erforderlich, ohne dabei festgestellte Umstände zu übergehen oder zu bestreiten oder die Sachverhaltsgrundlage eigenmächtig zu erweitern, sondern auch der Nachweis auf dessen Basis notwendig, daß dem Erstgericht ein für die Beurteilung der Tat erheblicher Feststellungsmangel oder ein Rechtsfehler beim Vergleich des darauf angewendeten Gesetzes unterlaufen ist. Andernfalls wird bloß unzulässig und daher unbeachtlich die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage angezweifelt (Mayerhofer aaO § 281 E 23 ff, 30; § 281 Z 9 a E 7 ff, 18 f).
Entgegen diesen prozessualen Geboten und Verboten greift die Beschwerdeführerin zunächst nur auf die "seinerzeitigen" Betrugshandlungen ihres Ehegatten zurück, von denen ihr nichts bekannt gewesen sei und die sie auch nicht billigend in Kauf genommen habe (was ihr im Urteil auch gar nicht angelastet wird), kritisiert dann eine aus dem Kontext gelöste unvollständig und daher sinnentstellt zitierte Urteilspassage zu dem von ihr im Laufe der Zeit erworbenen Wissensstand über dessen vorangegangene Malversationen, unterstellt dem Erstgericht anhand eines isoliert aus dem geschlossenen Schuldmosaik extrahierten Bausteines, von der Angeklagten werde "offenbar eine gewisse (rechtsord- nungswidrige) Nachforschungsplicht" verlangt. Daraus zieht sie letztlich den urteilsfremden Schluß, daß "es schon an der Wissenskomponente hinsichtlich der (gemeint: des) verwirk- lichten Wollens eines konkreten Sachverhalts mangelt", weshalb "von einer für den Vorsatz erforderlichen volun- tativen Komponente keine Rede sein könne".
Mit Bezugnahme auf ein "bloßes Ausnützen eines vorhandenen Irrtums", den Franz F***** vor vielen Jahren bei Mitarbeitern der Firma G***** hervorgerufen habe, verkennt die Nichtigkeitswerberin nicht nur die konstatierten tatrelevanten Täuschungshandlungen, wonach sie ab Mai 1990 Abrechnungen über unberechtigte Provisionsforderungen angefertigt und an die G***** AG versendet hat, wodurch deren Angestellte stets aufs neue in Irrtum geführt und veranlaßt wurden, die angesprochenen Provisionsbeträge an die gewünschte Zahlstelle zu schicken (US 7 f), sondern bestreitet auch, bei den Mitarbeitern der Firma G***** einen "causalen Irrtum hervorgerufen" oder einen "bereits bestehenden causalen Irrtum verstärkt" zu haben.
Ferner mißdeutet die Beschwerde den im Urteil (US 9 unten) gebrauchten Terminus "Annahme" als bloße Vermutung, wiewohl sich aus der gebotenen Gesamtbetrachtung allein schon jenes Satzes, aus dem das gerügte Wort samt einem Halbsatz isoliert entnommen wurde, mit unmißverständlicher Deutlichkeit ergibt, daß damit einmal mehr das betrügerische Verhalten der Nichtigkeitswerberin zusammenfassend festgestellt wird. "Woher" diese Kenntnis und das "Wissen" (über die Betrugshandlungen ihres Gatten) stammt und "was" sie (es) umfaßt, ist in den Gründen (US 5 ff, 9 ff) ebenso nachzulesen wie die im Urteilsspruch (US 1) - entgegen dem Beschwerdevorwurf - hinreichend spezialisierte und in den damit eine untrennbare Einheit bildenden Entscheidungsgründen ausführlich konkretisierte Vorgangsweise, "wodurch" die Angeklagte die Täuschung der Angestellten der geschädigten G***** AG "aufrechterhalten und ausgenützt" hat.
Warum die erstgerichtliche Feststellung, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen", daß der unrechtmäßig Bereicherte Franz F***** selber war (US 4 unten), eine solche, "mit der eine Verurteilung im Strafverfahren tragenden Sicherheit" nicht zu ersetzen vermag, und worin die Beschwerde einen entscheidenden Qualitätsunterschied zwischen diesen beiden Diktionen erblickt, bleibt im Dunkeln.
Schließlich knüpft die Beschwerdeführerin an eine daran anschließende negative (fallbezogen keinen entscheidenden Umstand berührende) Sachverhaltspassage (US 4 unten bis 5 oben), wonach eben nicht auszuschließen sei, daß er (Franz F*****) einen Mittäter hatte, dem zumindest ein Teil des betrügerisch herausgelockten Geldes zugekommen sei, reine Spekulationen und Mutmaßungen darüber, das gesamte Geld könnte einem Mitarbeiter der Firma G***** zugekommen sein oder möglicherweise mit deren Geschäftsführung eine Vereinbarung bestanden haben, was wiederum nicht ausschließe, daß eine schon vom Ursprung her vermutete Betrugshandlung des Franz F***** nicht vorliege; demnach wären - so mutmaßt die Beschwerde weiter - die langjährigen Provisionszahlungen zwischen diesem und der Geschäftsleitung der G***** AG abgesprochene sogenannte "Kick back"-Zahlungen gewesen und das genannte Unternehmen habe nach krankheitsbedingtem Ausfall ihres ursprünglichen Geschäftspartners letztlich nur einen "eleganten Absprung" gesucht; falle daher ein von Franz F***** zu vertretender Betrug weg, sei nicht einzusehen, inwieweit die ahnungslose Angeklagte betrügerisch gehandelt haben sollte, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch aus diesem Grund ein Freispruch hätte ergehen müssen.
Aus allen diesen Ausführungen tritt jedoch lediglich das offen deklarierte prozeßordnungswidrige Bemühen der Nichtigkeitswerberin zu Tage, zunächst Sachverhaltsteile selektiert und isoliert aus dem Zusammenhang zu reißen, sodann deren Sinngehalt nach eigenem Gutdünken umzudeuten, mit hypothetisch-spekulativen Überlegungen zu verbinden und abschließend - ohne Rücksichtnahme auf die vom Erstgericht formell einwandfrei getroffenen Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite - mangels Erfüllung des Betrugstatbestandes sowie unter unzulässiger Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ihren Freispruch zu fordern, womit jedoch weder die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt, noch ein anderer Nichtigkeitsgrund prozeßordnungsgemäß dargestellt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
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