OGH 15Os75/98

15Os75/98Obergericht14.05.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os75/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zlatica B***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Februar 1998, GZ 1 c Vr 12207/97-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Zlatica B*****, geborene S***** wurde des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie am 19.Mai 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Radoljub St***** als Mittäter dadurch, daß sie mit diesem das Juweliergeschäft des Erich K***** in Wien , betrat, St in der Folge (absprachegemäß - US 2 und 3) von Erich K***** Geld verlangte, wobei er einen Kapselrevolver gegen diesen richtete und "Schüsse" abgab, versucht hat, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die von der Angeklagten auf Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft sie mit Berufung.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis, mit welchem der Antrag ihres Verteidigers, "das entsprechende Beweismittel (Anzeige, Aussage oder Krankengeschichte) von der Interpol Belgrad zum Beweis dafür beizuschaffen, daß ihre Aussage [der Angeklagten] richtig ist, daß die Frau B***** damals [am 20. Mai 1987] nicht im Krankenhaus [von Valjevo] war" (402 f), mit der Begründung abgewiesen wurde, die im Akt erliegende Interpolauskunft (169) sei unbedenklich und (gemeint: deren Inhalt) nicht relevant (403).

Dieses Beweisbegehren knüpfte an die durch die Vorsitzende verlesene Antwort von Interpol Belgrad auf ein Ersuchen des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien an, derzufolge Radoljub St***** am 20. Mai 1987 gegen 19 Uhr in Begleitung seiner Komplizin beim Raub in Wien - vermutlich ident mit Zlatica S***** - im Spital von Valjevo erschienen sei, wobei St***** um ärztliche Betreuung von zwei Schußwunden am Bauch und am linken Oberarm ersucht und S***** erklärt habe, sie seien per Bahn aus Österreich gekommen (169).

Indes konnte die gerügte Beweisaufnahme ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten schon deshalb unterbleiben, weil sie keinen entscheidenden (also weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Umstand betrifft und der Antrag zudem bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63, 64, 88).

Unzutreffend sind die Einwände der Mängelrüge (Z 5), die Feststellungen zur "Beitragstäterschaft" der Angeklagten seien zu wenig konkret und zu undeutlich, um darauf den Schuldspruch aufzubauen; das Erstgericht erblicke ihre strafrechtliche Schuld anscheinend (nur) darin, daß sie St***** von seinem Vorgehen hätte abhalten sollen; das Urteil enthalte nichts über das "damals zweifellos bestehende Gelegenheitsverhältnis" oder über die sie daraus treffende "Garantenpflicht" und sage auch nichts darüber aus, was vereinbart worden sei und welche Tathandlung sie damals beabsichtigt habe.

Diese Argumentation geht jedoch an den lebensnah und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründeten Konstatierungen vorbei, denen zufolge die Beschwerdeführerin nicht als Beitragstäterin, sondern als unmittelbare Täterin verurteilt wurde, die sich im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit St***** vereinbarungs- und absprachegemäß sowie im Wissen um die geplanten Details am Tatort bereithielt, um den Komplizen dabei zu unterstützen, dem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld abzunötigen (US 1 iVm US 2 ff). Demnach wird - ungeachtet des unscharfen Ausdrucks "Tatbeitrag" in den beweiswürdigenden Erwägungen (US 3 vierter Absatz) - eine Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, wie sie der Beschwerde vorschwebt, und eine Garantenpflicht im Urteil nicht konstatiert.

Die weiteren, an einer anderen Stelle der Beschwerdeschrift "hilfsweise auch als nichtig gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO" gerügten Umstände (die Angeklagte sei im Jahre 1987 nur für drei Monate nach Österreich gekommen, habe hier gearbeitet und Geld verdient, nicht Deutsch gesprochen, das Juweliergeschäft gar nicht gekannt und sei nicht die Lebensgeführtin des Radoljub St***** gewesen) bedurften im Sinne des Gebotes gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO, nur die entscheidungswesentlichen Tatsachen in gedrängter Form anzuführen, keiner Erörterung in den Entscheidungsgründen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder läßt die aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse empirisch einwandfrei und plausibel gezogenen Schlußfolgerungen der Tatrichter außer acht und vermag keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der im Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert lediglich unter Verweisung auf die oben zusammengefaßt wiedergegebenen "Umstände für meinen damaligen Aufenthalt in Österreich" vielmehr ausdrücklich nur nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu ihrem Nachteil ausgefallene überzeugende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, was aber auch im Rahmen des relevierten formalen Begründungsmangels nicht statthaft ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 3 f, 13, 16 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht am gesamten konstatierten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat festhält, sondern erneut urteilsfremd und zudem unsubstantiiert zunächst von einer der Angeklagten (in Wahrheit gar nicht) vorgeworfenen "Beitragstäterschaft" ausgeht, aber letztlich auch diese - unter prozeßordnungswidriger Verschweigung aller unbedenklich getroffenen Urteilsfeststellungen und unter unreflektierter Zitierung einzelner Leitsätze - ebenso bestreitet wie eine (genausowenig konstatierte) "Garantenstellung". Solcherart setzt sich die Beschwerde nicht, wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, mit dem Urteilssachverhalt sachlich auseinander und weist auch nicht auf dessen Grundlage nach, daß dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).

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