OGH 15Os74/98

15Os74/98Obergericht14.05.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os74/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Johann K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 19.Feber 1998, GZ 14 Vr 412/97-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Betroffenen Johann K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er in Hengstberg im Sommer 1997 wiederholt und am 28.Juli 1997 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), nämlich einer Geisteskrankheit, seine Gattin Elisabeth K***** durch die Ankündigung, er werde sie irgendwann erschlagen, wobei er mit den Fäusten auf sie einschlug und den Schutz einer Zapfwelle nach ihr warf, gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen wäre.

Dagegen richten sich die auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge (Z 5), die sich inhaltlich auch als Subsumtionsrüge (Z 10) darstellt, behauptet einen Begründungs- und Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite betreffend die qualifizierte Drohung mit dem Tode, weil das Erstgericht (lediglich) festgestellt habe, mit den Drohungen hätte Johann K***** seine Gattin einschüchtern wollen. Daraus ergebe sich, daß der Vorsatz (bzw der Wille des Betroffenen) nicht auf die Auslösung einer Todesangst bei der Bedrohten gerichtet gewesen, der Schuldspruch nach Abs 2 des § 107 StGB daher verfehlt sei.

Die Beschwerde übersieht jedoch die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzend getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene in der Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte (US 7 unten: "... Todesangst ... Dies zu erreichen, lag auch in der Absicht des Betroffenen"). Somit geht das Vorbringen ins Leere.

Damit ist aber auch die Rüge nach Z 11 der Boden entzogen, welche argumentiert, es mangle im Hinblick auf das Fehlen der Qualifikation nach Abs 2 des § 107 StGB an der Voraussetzung einer Anlaßtat mit einer ein Jahr übersteigenden Strafdrohung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die (teils unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Gefährlichkeitsprognose gerichtete) nicht angemeldete, jedoch ausgeführte Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285 i, 290 Abs 1 letzter Satz StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 40 mN).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.