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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Alfons Klaunzer und Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei L***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, 2.) Monika H*****, beide ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 95.268,58 sA (Revisionsinteresse S 91.431,54), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.November 1997, GZ 4 R 437/97m-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes begaben sich die Beklagten als Leasingnehmer aus eigenem Entschluß des im Eigentum der Klägerin als Leasinggeberin stehenden Leasingobjekts (Kraftfahrzeug), um dieses - ohne Zustimmung der Klägerin - über einen Dritten zu verkaufen. Da die Beklagten eigenmächtig die Zahlung der Leasingraten einstellten, bejahte das Berufungsgericht zu Recht das Verschulden der Beklagten am Zahlungsverzug, der die Klägerin zur vorzeitigen Vertragsauflösung und Abrechnung gemäß Leasingvertrag berechtigte (ecolex 1995, 629).
Ob ausgehend von der Formulierung eines bestimmten Prozeßvorbringens eine bestimmte Einwendung erhoben bzw eine Gegenforderung geltend gemacht wurde, ist eine Frage des Einzelfalles, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet.
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