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1Ob7/98f•OGH 1Ob7/98f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karin L*****, in Obsorge der Mutter Hildegard L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alfred L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 15.Oktober 1997, GZ 21 R 390/97w134, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß 1 Ob 11/97t (ON 124) unter Zitierung von Vorjudikatur (10 ObS 78/88; 7 Ob 564/95) dargelegt, daß Sachbezüge grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Der dem Revisionsrekurswerber als Angestelltem eines Energieversorgungsunternehmens zugutekommende verbilligte Strombezug stellt daher im Umfang der in der Gehaltsauskunft ausgewiesenen Ersparnis (zu versteuerndes) Einkommen dar.
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