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2Ob111/98g•OGH 2Ob111/98g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr.Paul Kreuzberger und Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 1,109.500 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23.Jänner 1998, GZ 1 R 273/97s-48, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Auf das Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichts von den Entscheidungen RZ 1960, 26 und 2 Ob 49, 50/86 kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an, weil die vom Berufungsgericht - unter der Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin - getroffene Abwägung, ob ihr Mitverschulden gegenüber dem Verschulden des Schädigers derart in den Hintergrund tritt, daß es vernachlässigt werden kann, immer nur auf den Umständen des Einzelfalls beruht und daher eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht zu lösen ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, § 502 Rz 3).
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