OGH 11Os49/98 (11Os50/98)

11Os49/98 (11Os50/98)Obergericht21.04.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os49/98 (11Os50/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens nach § 50 WG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden des Beschuldigten bzw Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Jänner 1998, AZ 9 Ns 83/97, und des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1997, AZ 43 Bl 109/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerden" werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

  1. Gegen Peter F. E***** ist beim Bezirksgericht Salzburg zum AZ 28 U 893/97 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 50 WG anhängig. Mit Beschluß vom 13. Jänner 1998, AZ 9 Ns 83/97 lehnte das Oberlandesgericht Linz die Erklärung E***** vom 18. Oktober 1997, alle Richter des Landesgerichtes Salzburg wegen Befangenheit abzulehnen, als nicht gerechtfertigt ab.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die von E***** an den Obersten Gerichtshof adressierte, als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe, mit der er die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung anstrebt.

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" war indes zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist (§ 74 Abs 3 StPO).

  1. Im Verfahren 28 U 523/94 des Bezirksgerichtes Salzburg wurde Peter

F. E***** mit dem Urteil vom 23. Februar 1996 des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die vom Verurteilten zu bezahlenden Pauschalkosten wurden mit 5.000 S bestimmt und der dagegen erhobenen Beschwerde E***** mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1997 keine Folge gegeben.

Diesen Beschluß bekämpft E***** ebenfalls mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Nichtigkeitsbeschwerde" mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen behaupteter Befangenheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richter.

Nach dem im Strafverfahren herrschenden Grundsatz der Zweiinstanzlichkeit sind Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichtes - hier des Landesgerichtes Salzburg -, die über ein Rechtsmittel - hier die Beschwerde des Verurteilten gegen einen Kostenbestimmungsbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg - ergehen, unanfechtbar.

Die vorliegende "Nichtigkeitsbeschwerde", mit der der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdegericht bekämpft wird, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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