OGH 11Os37/98

11Os37/98Obergericht21.04.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os37/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9.Oktober 1997, GZ 14 Vr 626/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16.März 1997 in O***** dadurch, daß er der unmündigen, am 2. Jänner 1987 geborenen Saskja Kr***** während einer Massage die Hand in die Hose schob, die Schamgegend "massierte" und wiederholt den Finger in die Scheide einführte, darin bewegte und in weiterer Folge abschleckte, die Genannte auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider sind durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 97) Verteidigungsrechte nicht verletzt worden.

Das von der Beschwerde relevierte Begehren

auf Einholung eines psychiatrischen (Sachverständigen)Gutachtens wurde "im Hinblick auf den aktenkundigen Selbstmordversuch des Angeklagten kurz nach der angeblichen Tat, welcher Umstand Zweifel an der psychischen Situation des Angeklagten auch im angeblichen Tatzeitpunkt erweckt, zum Beweis dafür gestellt, daß die Voraussetzungen des § 11 StGB gegeben sind, sollte der Vorfall als erwiesen angenommen werden" (S 93, 95). Dieser Antrag wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, weil im Beweisthema nicht dargetan wird, inwieweit der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers dessen Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt indizieren soll.

Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 c; 13 Os 150/97). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzise Antragstellung geboten, da die aktenkundige Ursache für den Selbstmordversuch auf Ereignisse nach der vorgeworfenen Tat zurückzuführen war (S 27 bis 29, 70) und sich der Nichtigkeitswerber gar nicht mit fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 25 f, 33 f, 67 f und 83 f). Sogar nach nochmaliger Befragung des Angeklagten über seine psychische Situation (S 95) unterließ der Verteidiger eine Ergänzung des Beweisthemas durch eine plausible Erklärung, aus welchen Umständen trotz der vorliegenden Beweisergebnisse Anhaltspunkte für die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeit- punkt abzuleiten seien, sodaß der Antrag im Ergebnis zu Recht der Abweisung verfiel (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 74 a), wenngleich die (zumindest nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles, S 97) unzureichende Begründung des Zwischenerkenntnisses erst im Urteil nachgeholt wurde (US 10).

Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche für die Annahme einer psychischen Störung des Angeklagten bereits zur Tatzeit sind nicht nur verspätet, weil auf den Entscheidungszeitpunkt des Zwischenerkenntnisses abzustellen ist (abermals Mayerhofer aaO E 41), sondern widersprechen auch teilweise dem Akteninhalt.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

Mit nicht klar differenziertem Vorbringen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die Feststellung, er sei zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen (US 5), als nicht oder offenbar unzureichend begründet. Dabei negiert er aber die den Denkgesetzen entsprechenden und demnach mängelfreien beweiswürdigenden tatrichterlichen Erwägungen (US 10), die sich diesbezüglich auf seine eigene Verantwortung (insbes S 95) stützen konnten, während die Beschwerdeausführungen den Zeitpunkt der psychischen Krise aktenwidrig vor die angelastete Straftat verlegen.

Insoweit der Angeklagte neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens urgiert, genügt der Hinweis auf die Erledigung der Verfahrensrüge.

Auch den weiteren Beschwerdeeinwänden, die der Sache nach als Mängelrüge zu verstehen sind, gelingt es nicht, formelle Begründungsfehler aufzuzeigen. Sie unternehmen vielmehr den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und die dem Tatopfer zuerkannte Glaubwürdigkeit zu untergraben, ohne die ausführlichen und logischen Erörterungen des Erstgerichtes (US 6 bis 11) in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

Dem von der Beschwerde vermißten Eingehen auf die vom Angeklagten an seine Ehegattin verfaßte Notiz vom 19.März 1997 fehlt es zudem an der erforderlichen Entscheidungsrelevanz dieses Schriftstückes.

Das Rechtsmittelvorbringen verfehlt auch aus dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Z 5 a) sein Ziel, weil es nicht geeignet ist, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken oder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzudecken.

Zusammenfassend war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegeben ist (§ 285 i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.

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