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5Ob28/98y•OGH 5Ob28/98y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Wolfgang B***** und 2.) Sylvia B*****, beide , beide vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Klaus D, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Stefan Schober, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 und 14 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. März 1997, GZ 41 R 117/95x-16, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Vertragserrichtungskosten wurden den Antragstellern - ohne vorausgegangene diesbezügliche Absprache zwischen den Streitteilen - vom Vertragsverfasser direkt vorgeschrieben und von den Antragstellern bezahlt. Der Antragsgegner ist schon deswegen nicht (gleichsam als Empfänger einer verbotenen Ablöse) passiv legitimiert.
Der bei Beurteilung der "sozialen Voraussetzungen" des Wohnungstausches (siehe MietSlg 37.285/22) gegebene Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten, sodaß diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Der Antrag bei der Schlichtungsstelle ging von einer Wohnung der Ausstattungskategorie "A" aus. Darin liegt keine rechtliche Beurteilung - Konkreteres wurde nicht ausgeführt -, sondern eine Kurzfassung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes der bei Gericht nicht erweitert werden darf (Siehe MietSlg 46.494).
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