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4Ob113/98s•OGH 4Ob113/98s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 4. März 1998, GZ 6 R 30/98y, 6 R 31/98w-33, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Bei einem Markeneingriff ist nicht (nur) derjenige passiv legitimiert, für den eine prioritätsjüngere verwechselbar ähnliche Marke eingetragen wurde, sondern (auch) derjenige, der mit diesem Zeichen versehene Ware vertreibt. Die Beklagte ist demnach als Vertriebsunternehmen passiv legitimiert, ohne daß es noch darauf ankäme, wer Inhaber der in Österreich registrierten prioritätsjüngeren Marke "R*****" ist. Die Frage, ob die mangelnde Passivlegitimation wahrzunehmen ist, auch wenn kein ausdrücklicher Einwand erhoben wird, stellt sich demnach gar nicht.
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