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8Ob381/97f•OGH 8Ob381/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Dietrich R*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen Punkt 2. des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22.September 1997, GZ 1 R 198/97w-190, womit infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Juli 1997, GZ S 74/92-182, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anders anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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