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7Nd2/98•OGH 7Nd2/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef F*****,
2. Alfred B*****, 3.) Wolfgang K*****, 4.) Rupert Z*****, 5.) Franz Z*****, 6.) Rudolf H*****, 7.) Johannes D*****, 8.) Leopold H*****,
9. ) Fritz E*****, 10.) Josef M*****, 11.)Franz F***** und 12.) Josef M*****, alle vertreten durch Dr.Günther Klepp, Mag.Dr.Peter Nöbauer und Mag.Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG,***** vertreten durch Dr.Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 73.564,-- sA, über den Antrag der klagenden Parteien auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Enns zugewiesen.
Begründung:
Die im Sprengel des Bezirksgerichtes Enns wohnenden Kläger nehmen die beklagte Partei aus einer mit ihr abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung mit der Begründung in Anspruch, an einer ihnen gehörenden Rübenrodemaschine seien Schäden aufgetreten. Die Reparaturkosten seien vom versicherten Risiko umfaßt.
Zum Beweis ihres Vorbringens beriefen sie sich auf die Vernehmung des Erst-, 7.-, und des 10.Klägers sowie eines ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Enns wohnenden Zeugen, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Landmaschinenbaus und die Vorlage verschiedener Urkunden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und berief sich auf die Vernehmung der Kläger sowie eines in Wien wohnenden Zeugen.
Die Kläger beantragen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Enns, weil sie und der von ihnen beantragte Zeuge im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz haben und dort die beschädigte Maschine zu besichten sei.
Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die Beurteilung der maßgebenden technischen Fragen einem Sachverständigenbeweis vorbehalten bleiben müsse und sich sohin eine detaillierte Vernehmung der Kläger erübrige.
Das Vorlagegericht hält die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Enns im wohlverstandenen Interesse aller Parteien. Die Kläger, auf deren Vernehmung die beklagte Partei sich berufen hat, wohnen ebenso wie der von ihnen beantragte Zeuge im Sprengel dieses Gerichtes. Hiezu kommt, daß die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Landmaschinenbaus beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht, in dessen Sprengel die beschädigte Maschine zu besichtigen ist, zu bestellen ist.
Dagegen ist dem von der beklagte Partei namhaft gemachten Zeugen die Anreise an das Bezirksgericht durchaus zumutbar, sofern dessen Vernehmung nicht im Rechtshilfeweg erfolgt.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Enns durchgeführt werden.
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