OGH 3Ob95/98m

3Ob95/98mObergericht15.04.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob95/98m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig W*****, vertreten durch Dr.Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei N***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hans Mandl und Dr.Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 10.470,20 sA (hier wegen Zwischenantrags auf Feststellung) infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1998, GZ 1 R 21/98s-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 11.November 1997, GZ 3 C 1203/97h-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil jedenfalls durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 BGBl I/140, zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei bestritt das auf Zahlung von Mietzins(teilen) von insgesamt S 10.470,20 sA gerichtete Klagebegehren mit der Behauptung, das zugrundeliegende Bestandverhältnis unterliege dem Mietrechtsgesetz, nach dessen (näher genannten) Bestimmungen sei die Klagsforderung nicht gerechtfertigt. Da die klagende Partei erwiderte, der zugrundeliegende Mietvertrag falle gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG, stellte die beklagte Partei den Zwischenfeststellungsantrag, daß das Mietverhältnis dem MRG unterliege und keine Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG (Dienstwohnung) vorliege. Eine Bewertung dieses Antrages unterblieb.

Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil den Antrag ab, indem es aussprach, das Mietverhältnis falle unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG (unterliege daher nicht dem MRG).

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes erachtete es im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für erforderlich.

Über die dem Obersten Gerichtshof vorliegende außerordentliche Revision der beklagten Partei kann indessen nach den hier bereits gemäß deren Art XXXII Z 14 anzuwendenden Bestimmungen des Art VII Z 34 und 36 (§§ 500, 502 ZPO) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997, BGBl I/140, vor der Ergänzung des Berufungsurteils durch den gesetzlich vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entschieden werden:

Besteht der Entscheidungsgegenstand (hier der Zwischenfeststellungsantrag) nicht in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob sein Wert a) S 52.000 übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von S 52.000 auch S 260.000 übersteigt oder nicht (nach den Z 2 und 3 dieses Absatzes sind entsprechende (Un)Zulässigkeitsaussprüche vorzunehmen). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt; nach Abs 3 dieser Bestimmung ebenso, wenn er zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Abs 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten (Bestandstreitigkeiten), wenn dabei ua über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Mit der Entscheidung der Vorinstanzen über den Zwischenfeststellungsantrag wurde indessen nicht über den Bestand oder Nichtbestand des - in seinem Bestand unter den Parteien gar nicht strittigen - Mietvertrages, sondern vielmehr allein darüber entschieden, ob dieser Vertrag dem MRG unterliegt oder (wegen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 MRG - Dienstwohnung) nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert daher die dargestellte Rechtslage die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.

Dieses wird nach der Vornahme der Bewertung (und allfälliger weiter erforderlich werdender oder auch nur klarzustellender Aussprüche) die Akten wieder vorzulegen haben.

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