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2Ob73/98v•OGH 2Ob73/98v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian J. W*****, vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Opperer und Mag. Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, wegen S 480.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1998, GZ 2 R 312/97t-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO; EvBl 1997/79 mwN).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO zurückgewiesen.
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