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13Os42/98•OGH 13Os42/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marko Ben Mahmoud Mauricio B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.November 1997, GZ 6 d Vr 10375/96-68, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der (zahlreiche Aliasnamen führende) Angeklagte des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG (A) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B) schuldig erkannt. Soweit für die Anfechtung von Bedeutung wird dem Angeklagten angelastet, von September bis November 1996 insgesamt 875 Gramm Heroin an verschiedene (unbekannte sowie zwei namentlich bekannte) Abnehmer verkauft bzw überlassen und dadurch in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich im Kern gegen die auf die früheren, für glaubwürdig erachteten (s. auch ÖJZ 1988, S 607 Nr 228/V, ÖJZ 1991, S 529 f Nr 197) Aussagen des Zeugen Karim D***** vor der Polizei (S 125 in ON 8 = S 151/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 19) gestützten Schuldfeststellungen (US 4 ff). Sie moniert vor allem die erstrichterliche Überlegung, die entlastenden Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei gar nicht der von ihm bezeichnete Verkäufer, sondern sehe diesem nur sehr ähnlich (S 383/I), wären unter Einfluß des Angeklagten, zustandegekommen (US 6). Damit trifft der Einwand jedoch keinen entscheidungsrelevanten Umstand (vgl EvBl 1972/17), sondern lediglich Überlegungen des Erstgerichtes zu Motiven der Aussageänderung.
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht nämlich ausführlich mit den verschiedenen Depositionen des bezeichneten Zeugen beschäftigt (US 5 f), jenen vor der Polizei wegen ihrer Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 19) und deren massive Selbstbelastung infolge freiwilliger Selbststellung des Zeugen aber beweiswürdigend den Vorzug vor der in der Hauptverhandlung geänderten Aussage gegeben. Zum Wieder- erkennen des Angeklagten durch Zeugen darf ferner nicht unbeachtet bleiben, daß er auch von der Zeugin Sabine K***** auf dem ebenso dem Zeugen D***** vorgehaltenen Lichtbild vor der Polizei (S 23/I, vgl auch S 263/I) und in der weiteren Folge in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wiedererkannt worden ist.
Aus der Aussage des Zeugen Mahomed K***** ist für den Angeklagten ebensowenig zu gewinnen, weil auch dieser, wie bereits das Schöffengericht erkannte, nur über Motive allfälliger Aussageänderungen, nicht aber über den Wahrheitsgehalt solcher Angaben Auskunft geben konnte.
Soweit sich die Beschwerde mit der Berechnung der entscheidungsrelevanten Menge reinen Suchtgiftes beschäftigt, erkennt sie auch richtig die relevante Reinsubstanzmenge, verfehlt mit dem Hinweis auf das Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl 1997/I Nr 112, jedoch den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem (zur Zeit der Urteilsfällung geltenden) Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
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