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7Ob89/98h•OGH 7Ob89/98h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. Sch***** GmbH, , vertreten durch Dr. Herbert Jürgens, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P GmbH, *****, vertreten durch DDr. Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 535.243,57 sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 1998, GZ 4 R 218/97a-83, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde am 26.3.1998 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die am 27.3.1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin kann nicht den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden.
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