OGH 8Ob218/97k

8Ob218/97kObergericht30.03.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob218/97k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr.Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Thadeus B*****,

  1. Erich D*****, vertreten durch Dr.Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Leistung (Gesamtstreitwert S 1,027.467,46), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.Juni 1997, GZ 15 R 85/97y-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Regreßvereinbarung betrifft die Auslegung einer individuellen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, die das Berufungsgericht ohne Verletzung der Vertragsauslegungsgrundsätze und der Gesetze der Logik vorgenommen hat, sodaß der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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