OGH 1Nd6/98

1Nd6/98Obergericht30.03.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nd6/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers F.G.Reinhard D*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wegen "über" 100.000 S folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Oberlandesgericht Linz wird zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Dezember 1997, GZ 1 Nc 1/97z-5, bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Verfahrenshilfewerber beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs berechtigt gewesen zu sein, seine in einem Depot gelagerten Fahrnisse im Wert von über 100.000 S bis spätestens 30.Juni 1997 abzuholen. Ferner sei vereinbart gewesen, der Prozeßgegner könne über diese Fahrnisse "frei verfügen", falls deren Abholung nicht bis spätestens 30.Juni 1997 erfolge. Zur fristgerechten Abholung seiner Fahrnisse habe er beim Landesgericht Korneuburg einen Antrag auf Haftunterbrechung vom 25.Juni bis 27.Juni 1997 gestellt. Dieses Begehren sei "trotz positiver Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung" abgewiesen worden. Deshalb sei er außerstande gewesen, seine Fahrnisse fristgerecht abzuholen.

Das Landesgericht Korneuburg wies den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab, weil dem Antragsteller vom 23.Juni bis 25.Juni 1997 ohnehin "ein Ausgang von 48 Stunden" gewährt worden sei und er in dieser Zeit die für den Abtransport der Fahrnisse erforderlichen Maßnahmen hätte veranlassen können.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs und begründete dieses Rechtsmittel unter anderem damit, gegen die Abweisung seines Begehrens auf Haftunterbrechung erfolglos Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben zu haben. Der Beschluß dieses Gerichts zur AZ 23 Bs 287/97 sei daher "genauso Anlaß für die gegenständliche Amtshaftungsklage".

Daraufhin legte der Rekurssenat den Akt mit Verfügung seines Vorsitzenden vom 23.März 1998 dem Obersten Gerichtshof zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - (auch) aus einem kollegialen Beschluß eines Oberlandesgerichts, das im Instanzenzug zur Entscheidung über eine Amtshaftungsklage zuständig wäre, abgeleitet wird.

Da sich ein solcher Delegierungstatbestand aus den Rekursgründen ergibt, ist aufgrund der bezeichneten Gesetzesstelle ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags zu bestimmen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Erörterung, ob die Rechtssache bereits zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an ein anderes Landesgericht zu delegieren gewesen wäre.

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