Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd13/97•OGH 1Nd13/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther W*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 11,836.733,-- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet unter anderem aus "unzulässigen Telefonüberwachungsbeschlüssen" des Landesgerichts für Strafsachen Wien, also aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern dieses Gerichts, Amtshaftungsansprüche ab. Aus dem zu AZ 26 f Vr 2756/93 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahren ergibt sich, daß das Oberlandesgericht Wien aufgrund einer Beschwerde des Klägers entschied, daß die vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO zulässig gewesen sei (GZ 26 f Vr 2756/93-118). Aufgrund dieses Umstands könnte auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien vorliegen, sodaß gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht zu bestimmen ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.