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12Os135/97•OGH 12Os135/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Benno T***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dr.Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 1997, AZ 22 Bs 218/97 (= GZ 26 a Vr 11254/94-27), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des als Subsidiarantragstellers eingeschrittenen Dr.Georg K***** gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag.Benno T***** abgelehnt wurde, zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Dr.Georg K***** ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher zurückzuweisen.
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