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8Ob313/97f•OGH 8Ob313/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Eleonore S*****, geborene B*****, Pensionistin, 2. Michael S***** und 3. Susanne S*****, sämtliche , alle vertreten durch Dr.Rudolf Wieser und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann H, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 5,100.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 1997, GZ 3 R 93/97v-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (siehe 5 Ob 548/95; 6 Ob 2359/96x).
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