OGH 6Nd512/97

6Nd512/97Obergericht16.10.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nd512/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Stefan R*****, geboren am 29.Oktober 1985 und Benjamin R*****, geboren am 16. September 1988, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Baden wird nicht genehmigt.

Begründung

Begründung:

Die beiden Minderjährigen befanden sich wegen eines Erziehungsnotstandes zunächst in einem Kinderheim in Axams, Tirol. Die Pflegschaftssache wurde vom Bezirksgericht Silz geführt. Seit 5.6.1995 werden die Kinder kontinuierlich im Kinderheim Schönberg bei Stiefern am Kamp betreut. Das Bezirksgericht Silz hat daher mit Beschluß vom 26.6.1997 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das für Schönberg zuständige Bezirksgericht Langenlois übertragen. Nachdem die Mutter der Kinder Manuela R*****, die nunmehr in Baden wohnt, gegen diesen Beschluß mit der Behauptung Rekurs erhoben hatte, die Kinder seien bei ihr in Baden "hauptwohnsitzlich gemeldet, befänden sich lediglich von Montag bis Freitag im Kinderheim, hätten aber den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bei ihr in Baden, die Führung der Pflegschaft sollte daher an das Bezirksgericht Baden übertragen werden, änderte das Bezirksgericht Silz mit Beschluß vom 25.7.1997 seinen Beschluß vom 26.6.1997 dahin ab, daß es die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Baden übertrug. Nach der Eingabe der Mutter hätten die Kinder ihren Hauptwohnsitz in Baden und seien nur während der Woche im Kinderheim Schönberg untergebracht.

Das Bezirksgericht Baden lehnte mit Beschluß vom 29.8.1997 die Übernahme der Zuständigkeit ab. Die Kinder befänden sich im Kinderheim Schönberg. Nach einem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Baden hole die in Baden wohnhafte Mutter die Kinder an jedem Wochenende vom Heim ab und bringe sie wieder zurück. Der Aufenthaltsort der Kinder sei seit mehr als zwei Jahren stabil. Die Kinder verbrächten fünf Tage in der Woche und den Großteil ihrer Freizeit in Schönberg und seien nur zwei Tage bei der Mutter in Baden. Sie besuchten in Schönberg auch die Schule. Es sei daher davon auszugehen, daß der Mittelpunkt der Lebensführung im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois liege. Der Wunsch der Mutter nach einer Führung des Pflegschaftsaktes beim Bezirksgericht Baden sei zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, das Gesetz richte sich jedoch primär danach, bei welchem Gericht der den Minderjährigen zugedachte Schutz besser wahrgenommen werden könne. Pflegschaftsbehördliche Maßnahmen könnten zweifellos besser und schneller und damit weit wirksamer vom Berzirksgericht Langenlois wahrgenommen werden. Der Mutter sei die Anreise zu diesem Gericht zumutbar, zumal sie ja auch die Kinder am Wochenende in Schönberg abhole und zurückbringe. Gegebenenfalls stehe es der Mutter auch frei, etwaige Anträge beim Bezirksgericht Baden als dem Gericht ihres Wohnsitzes einzubringen.

Das Bezirksgericht Silz hat den Pflegschaftsakt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.

Die Übertragung an das Bezirksgericht Baden ist nicht zu genehmigen. Da die Kinder seit mehr als zwei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt (dauerhaften Lebensmittelpunkt) im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois haben, ist dieses zur Besorgung der Pflegschaft gemäß § 109 Abs 1 JN zuständig. Gründe, die im Interesse der Kinder eine Übertragung an das Bezirksgericht Baden im Sinne des § 111 JN rechtfertigten, liegen nicht vor. Den Ausführungen des Bezirksgerichtes Baden, daß pflegschaftsbehördliche Maßnahmen bei der gegebenen Situation vom zuständigen Gericht besser, rascher und wirksamer vorgenommen werden können, ist daher zuzustimmen.

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