OGH 5Ob396/97i

5Ob396/97iObergericht14.10.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob396/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter G***** KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei WE-Gemeinschaft W*****, vertreten durch den Mehrheitseigentümer Komm.-Rat.Alfred U*****, dieser vertreten durch Dr.Georg Kahlig und Mag.Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 152.710,61 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Juni 1997, GZ 11 R 46/96g-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Ein Widerspruch zwischen der Entscheidung 5 Ob 16/96 = WoBl 1997, 196/72 (die das berufungsgerichtliche Urteil deckt) und der Entscheidung 5 Ob 132/95 = WoBl 1997, 196/73 (bzw der sonst noch in 5 Ob 9/95 = WoBl 1997, 199/97 sowie 5 Ob 2179/96v = WoBl 1997, 198/76 eingeschlagenen Judikaturlinie) ist nicht zu erkennen, weil die Berichtigung der Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft (wegen anzunehmender Identität) stets nur zugelassen wurde, wenn es um Ansprüche ging, die materiell der Gemeinschaft oder gegen die Gemeinschaft entstanden sind. Es muß also schon bei Fälligwerden der betreffenden Forderung eine Wohnungseigentumsgemeinschaft bestanden haben. Hier war bei Fälligstellung (Fakturierung) der streitgegenständlichen Werklohnforderung (28.5.1993) der Auftraggeber der klagenden Partei noch Alleineigentümer der Liegenschaft. Eine Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft ist frühestens im November 1993, die Wohnungseigentumsgemeinschaft frühestens im Juni 1994 entstanden.

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