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5Ob358/97a•OGH 5Ob358/97a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin E***** AG, *****, vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Einverleibung eines Pfandrechtes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.Februar 1997, AZ 46 R 1086/96b, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die von der Rechtsmittelwerberin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich nicht, weil die Verbücherung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten schon daran scheitert, daß der Pfandbestellungsvertrag nicht mit der tatsächlichen Liegenschaftseigentümerin (OHG), sondern mit der als Vertragspartner und fälschlich als Liegenschaftseigentümerin bezeichneten namensgleichen natürlichen Person (nur eine solche kann wie angegeben ein Geburtsdatum haben) abgeschlossen wurde (5 Ob 2392/96t; siehe auch den Grundbuchsantrag).
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