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1Ob284/97i•OGH 1Ob284/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert C*****, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Sgesellschaft m.b.H. Co KG, ***** 2) Ing.Leopold S, und
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht folgte in der Auslegung von AGB den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätzen (EvBl 1995/175; EvBl 1982/94; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 864a). Dagegen entspricht die Ansicht der beklagten Parteien, es verbleibe bei der Auslegung von AGB "für eine Anwendung des § 914 ABGB ... kein Raum" und es sei regelmäßig die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB heranzuziehen, diesen Grundsätzen nicht.
Pkt.3) der AGB der klagenden Partei (Ersturteil [Ausfertigung] Seite 10) wurde vom Berufungsgericht zutreffend ausgelegt. Das erkennen die beklagten Parteien in Wahrheit selbst. Sie gelangen zu dieser Auslegung jedoch nur als Ergebnis "eingehenden Studiums" nach "beinahe spitzfindigen Überlegungen". Dementgegen gibt es zur Auslegung des Berufungsgerichts (siehe insbes ON 19 Seite 11), die sich - berücksichtigt man die Vertragspartnerstellung der erst- und der zweitbeklagten Partei - praktisch von selbst versteht, keine wirklich sinnvolle Alternative. Es mangelt daher an einem Auslegungsproblem, das als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Daran kann die Tatsache nichts ändern, daß sich die auszulegende Klausel in AGB befindet. Deren Inhalt und der Umstand, daß Vereinbarungsgegenstand ein Alleinvermittlungsauftrag ist, wurden überdies mit dem Zweitbeklagten vor Vertragsschluß durchbesprochen (Ersturteil [Ausfertigung] Seite 12).
Der Alleinvermittlungsauftrag wurde am 18.4.1994 geschlossen. Auf die Ausübung des Kündigungsrechts verzichteten die Vertragspartner der klagenden Partei bis 28.2.1995 (Ersturteil [Ausfertigung] Seite 9). Nach diesem Zeitpunkt konnte der Alleinvermittlungsauftrag jedoch "unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsersten" gekündigt werden (Ersturteil [Ausfertigung] Seite 10). Das MarklerG ist nicht auf Marklerverträge anzuwenden, die vor dem 1.7.1996 geschlossen wurden (Art III Abs 1 und 2 BGBl 1996/262). Es überzeugt auch nicht der Versuch der beklagten Parteien, durch die Rückbeziehung von Grundsätzen des BG über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des KSchG BGBl 1996/262 auf die Zeit vor dessen Inkrafttreten zu einem für sie günstigeren Prozeßergebnis zu gelangen. Dabei ist zu beachten, daß sich eine angemessene Frist für die Vermittlung der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft oder für die Abquirierung von kapitalkräftigen Teilhabern - entgegen der Ansicht der beklagten Parteien - wegen erheblicher sachlicher Unterschiede nicht an der Veräußerung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder einzelnen Grundstücken (§ 30 c Abs 1 Z 2 KSchG idF BGBl 1996/262) orientieren kann. Die "angemessene Dauer" eines Alleinvermittlungsauftrags kann vielmehr nur nach dessen besonderen Umständen ermittelt werden. Eine solche einzelfallspezifische Klärung wirft jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aus, weil das angefochtene Urteil in diesem Punkt jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung erkennen läßt. Das Berufungsgericht verneinte vielmehr zutreffend, daß der hier maßgebliche zeitlich begrenzte Verzicht auf Kündigung nicht jene Grundsätze verletzte, die etwa aus SZ 48/60 folgen.
Was die in der Revision erörterte Einstellung der Vermittlungsbemühungen Monate vor dem Vertragsschluß betrifft, weichen die beklagten Parteien von den Tatsachenfeststellungen (Ersturteil [Ausfertigung] Seiten 14 f) ab, sollte doch die klagende Partei aufgrund einer Aufforderung ihrer Vertragspartner "keinen Aufwand mehr betreiben und keine Monatsrechnungen mehr legen", weil ohnehin schon konkrete Verhandlungen stattfanden. Die klagende Partei wurde auch nicht aufgefordert, sich an den Verhandlungen mit jenem Interessenten zu beteiligen, die schließlich zu einem Vertragsabschluß führten.
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