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Bsw25052/94•AUSL EGMR Bsw25052/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Andronicou und constantinou gegen Zypern, Urteil vom 9.10.1997, Bsw. 25052/94.
Art. 2 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 26 EMRK - Tötung von Geisel und Geiselnehmer durch Sondereinheit der Sicherheitskräfte. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (5:4 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Familienangehörige von Lefteris Andronicou bzw. Elsie Constantinou, die beide bereits verstorben sind. Die beiden letztgenannten waren verlobt und wohnten zusammen. Im Dezember 1993 alarmierten Nachbarn des Paares die Polizei, nachdem sie aus deren Wohnung laute Schreie gehört hatten. Die Beamten stellten fest, dass Herr Andronicou bewaffnet war und seine Verlobte gegen ihren Willen eingesperrt hatte. Sie begannen, Gespräche aufzunehmen und ihn zur Aufgabe zu überreden. Nach erfolglosen Verhandlungen wurde der Einsatz einer Sondereinheit angeordnet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Äußerungen von Herrn Andronicou wurde angenommen, dass er seine Verlobte töten und anschließend Selbstmord begehen würde. Der Einsatz der Sondereinheit scheiterte: Beim Sturm in die Wohnung wurde Herr Andronicou sofort getötet, seine Verlobte erlag wenig später ihren schweren Verletzungen im Krankenhaus. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes wurde daraufhin vom Ministerrat beauftragt, eine Untersuchung einzuleiten und einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht entlastete die beteiligten Sicherheitskräfte von jeglicher Verantwortung für den Zwischenfall. Den Bf. wurde in der Folge mitgeteilt, dass der Staat im Fall der Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen alle Verfahrenskosten übernehmen werde. Die Bf. wiesen dieses Angebot zurück.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht). Die Reg. wendet ein, die Bf. hätten es unterlassen, schadenersatzrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Kms. sei somit entgegen der Bestimmung des Art. 26 EMRK bereits vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges befasst worden. Festgehalten wird, dass ein geeignetes und wirksames Rechtsmittel im Fall der Behauptung der Verletzung von Art. 2 EMRK die Einleitung eines Strafverfahrens gewesen wäre. Dies wurde jedoch verweigert. Was das Einbringen einer Zivilklage betrifft, wird festgestellt, dass durch den die Sicherheitskräfte entlastenden Bericht des Gerichtspräsidenten der Klage wohl jede Aussicht auf Erfolg genommen wurde. Dieser Einwand war daher zurückzuweisen (7:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Mifsud Bonnici und Pikis).
Die Reg. wendet weiters ein, die Bsw. sei wegen Missbrauchs des Beschwerderechts für unzulässig zu erklären, da die Bf. jegliches Gespräch mit der Reg. verweigert hätten und somit eine gütliche Einigung unmöglich war.
In den von den Bf. gesetzten Schritten kann jedoch kein solcher Missbrauch des Beschwerderechts gesehen werden. Es war daher auch dieser Einwand zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Art. 2 EMRK ist als eine der grundlegendsten Bestimmungen der Konvention anzusehen: Sie lässt in Friedenszeiten keine Außerkraftsetzung nach Art. 15 EMRK zu und enthält gemeinsam mit Art. 3 EMRK auch einen der Grundwerte der demokratischen Gesellschaften des Europarates. Daher ist diese Bestimmung eng auszulegen. Die in Art. 2 (2) EMRK aufgezählten Ausnahmen zeigen an, dass diese Bestimmung nicht nur eine absichtliche Tötung (intentional deprivation of life) erfasst: Sie beschreibt vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebtes Ergebnis, zu einer Tötung führen kann. Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Art. 2 (2) EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary)sein.
In dieser Hinsicht zeigt die Verwendung des Begriffs unbedingt erforderlich in Art. 2 (2) EMRK an, dass eine strengere und auf zwingendere Gründe abstellende Prüfung (a stricter and more compelling test) vorgenommen werden muss, als bei der Frage, ob ein bestimmtes staatliches Handeln gemäß Abs. 2 der Art. 8 bis 11 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Insbesondere muss die angewendete Gewalt zu den in Art. 2 (2) EMRK angegebenen Ziele streng verhältnismäßig sein.
Eine Tötung muss der sorgfältigsten Prüfung unterworfen werden, va. wenn vorsätzlich tödliche Gewalt angewendet wurde: Es sind nicht nur Handlungen der staatlichen Organe, die Gewalt tatsächlich anwenden, in Betracht zu ziehen, sondern all die begleitenden Umstände einschließlich Planung und Überwachung der Handlungen.
a) Planung und Überwachung der Rettungsaktion:
Die Verhandlungen mit Herrn Andronicou wurden in einer unter den gegebenen Umständen vernünftigen Art und Weise geführt. Der Einsatz der Sondereinheiten stellte den letzten Ausweg dar, der sich zuspitzenden Lage ein Ende zu setzen. Obwohl die Einsatzkräfte der Sondereinheit mit Maschinengewehren bewaffnet waren, war es klar, dass es das vorrangigste Ziel der Behörden war, jedes Risiko für das Leben des eingeschlossenen Paares zu vermeiden. Es wurden klare Anweisungen an die Einsatzkräfte gegeben, nur Gewalt in angemessener Form anzuwenden und nur zu schießen, falls das Leben der Geisel oder ihr eigenes in Gefahr ist. Die Rettungsaktion wurde in einer Weise geplant und organisiert, die im größtmöglichen Ausmaß das Risiko für das Leben des Paares minimierte.
b) Die Gewaltanwendung:
Die Entscheidung von Herrn Andronicou, das Feuer auf die eindringende Einsatztruppe zu eröffnen, brachte diese in eine Situation, in der Entscheidungen in Sekundenbruchteilen getroffen werden mussten. Ein Mitglied der Einsatztruppe nahm fälschlicherweise an, Herr Andronicou hätte bereits einen seiner Kollegen erschossen und außerdem noch Munition in seinem Gewehr gehabt. Unter diesen Umständen durften die Mitglieder der Einsatztruppe in begründeter Weise annehmen (honestly believed), dass es notwendig wäre, Herrn Andronicou zu töten, um ihr eigenes und das Leben der Geisel zu retten. Die Anwendung von Gewalt durch Organe des Staates in Verfolgung eines der in Art. 2 (2) EMRK genannten Ziele mag gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem aufrichtigen Glauben beruht, der zum Zeitpunkt der maßgeblichen Ereignisse als gültig angesehen wurde, welcher sich aber in der Folge als falsch herausstellte. Eine andere Auffassung würde dem Staat und seinen Vollzugsorganen bei der Ausübung ihrer Pflicht eine unrealistische Last aufbürden, möglicherweise auf Kosten ihres Lebens und des Lebens anderer. Die Gewaltanwendung hat demnach nicht den Rahmen des absolut Notwendigen für die Rettung des Lebens der Geisel und das der Mitglieder der Einsatztruppe überschritten. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (5:4 Stimmen, Sondervoten der Richter Palm, Pekkanen, Jungwiert und Pikis).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Die Bf. behaupten, aufgrund ihrer finanziellen Situation und in Ermangelung von Verfahrenshilfe (legal aid) im innerstaatlichen Rechtssystem seien sie nicht in der Lage gewesen, schadenersatzrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Es sei ihnen demnach der Zugang zu einem Gericht verweigert worden. Wenn auch Art. 6 (1) EMRK den Parteien eines Rechtsstreits ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten für die Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen garantiert, bleibt dem Staat doch die freie Wahl der Mittel, die zu diesem Zweck führen, überlassen. Die Einrichtung der Verfahrenshilfe stellt eines dieser Mittel dar, aber es gibt auch andere. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des GH, anzugeben oder gar vorzuschreiben, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Die Konvention verlangt nur, dass der Einzelne sein Recht auf Zugang zu den Gerichten wirksam unter Bedingungen ausüben kann, die nicht mit Art. 6 (1) EMRK unvereinbar sind.
Festgehalten wird, dass die für den Fall der Einbringung von Zivilklagen vorgeschlagene Übernahme aller Verfahrenskosten durch den Staat ein Mittel darstellte, die finanziell nachteilige Situation der Bf. zu überwinden. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle McCann ua./GB, Urteil v. 27.9.1995, A/324 (=NL 95/6/4) und Airey/IRL, Urteil v. 9.10.1979, A/32.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 23.5.1996 eine Verletzung von Art. 2 EMRK (15:3 Stimmen), jedoch keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (12:6 Stimmen) festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.10.1997, Bsw. 25052/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 264) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_6/Andronicou.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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