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13Os157/97•OGH 13Os157/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mile J***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 27 Vr 288/97-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche des Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde Mile J***** der (richtig) Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB (I/1) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I/2) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a (nominell auch 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuches, mit dem ihm angelastet wird, am 6.November 1996 getrachtet zu haben, zwei Schachteln Kaffee (insgesamt 24 kg mit unbekanntem Wert) einem anderen aus einem diesen gehörigen (unversperrten) Autobus mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen.
Sie geht fehl.
Das Erstgericht stützt den Schuldspruch auf die als glaubwürdig erkannten Aussagen von zwei Zeugen, die bei einer (wegen bereits früher vorgekommener Diebstähle erfolgten) Kontrolle des für eine Fahrt in die Republik Serbien beladenen Autobusses nachts den Angeklagten im Bus antrafen, wobei neben das Fahrzeug zwei Packungen Kaffee (zum Abtransport bereit) gestellt waren (S 147 ff, 177; US 8). Die Verantwortung des Angeklagten, im Autobus lediglich nachgesehen zu haben, ob noch eine schwere Tasche Platz finden könne, die er bei der Fahrt mitzugeben beabsichtigte (S 114 ff), wurde demgegenüber von den Tatrichtern als unglaubwürdig zurückgewiesen (US 8 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag gegen diese Beweisergebnisse keine aus den Akten hervorkommende Umstände anzuführen, die in der Lage wären, erhebliche Bedenken gegen die Schuldfeststellungen des Schöffengerichtes zu begründen. Sie verweist (in spekulativer Weise) lediglich darauf, es wäre möglich, daß andere Personen (vor dem Angeklagten) den Bus betreten und die Packungen mit Kaffee neben diesen gestellt hätten. Solchermaßen wendet sie sich jedoch ausschließlich gegen Erwägungen des Erstgerichtes zum Beweiswert der Verfahrensergebnisse, was dem Nichtigkeitsverfahren (auch im Rahmen einer Tatsachenrüge) fremd ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 3 ff). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund kann nicht auf bloße Annahmen, die aktenmäßig keine Stütze finden, gegründet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt somit einer gesetzeskonformen Darstellung (Mayerhofer aaO E 10).
Weswegen der Umstand, daß die beim Angeklagten nach seiner Betretung vorgefundenen Autoschlüssel (mit denen nach der Aktenlage die Fahrertüre des Autobusses gesperrt werden konnte), nicht jene Reserveschlüssel waren, die vor dem Diebstahlsversuch aus dem Bus verschwunden sind, einen formalen Begründungsmangel des Urteiles darstellen soll (Z 5), bleibt (weil keine Qualifikation nach § 129 StGB angenommen wurde) unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 d, 285 i StPO).
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