OGH 13Os147/97

13Os147/97Obergericht08.10.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os147/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.Juni 1997, GZ 27 Vr 950/91-183, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karl B***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Punkte A und B) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu A) mit dem mittlerweile verstorbenen Walter L***** als Mittäter im Sommer 1987 in Kefermarkt bzw Telfs mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Josef T***** durch die Vorspiegelung, für ihn würde bei der Raiffeisenkasse ***** ein Kredit über 1,500.000 S aufgenommen und das Geld an ihn ausbezahlt werden, zur Unterfertigung zweier Pfandbestellungsurkunden über die Beträge von 1,500.000 S bzw 300.000 S verleitet, wobei sie ihm verschwiegen, daß von vorneherein beabsichtigt war, den Darlehensbetrag von der Raiffeisenkasse ***** an Karl B***** auszahlen zu lassen (Schaden für Josef T***** 1,500.000 S);

zu B) im April 1987 in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Sonja H*****, geborene W*****, durch die Vorgabe, dem Angeklagten übergebene Darlehen in Höhe von 300.000 S bis Ende des Jahres 1987 zurückzuzahlen, zu einer Handlung, und zwar zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 300.000 S verleitet (Schaden für Sonja H*****, geborene W*****, mindestens 300.000 S).

Dagegen richtet sich die auf die Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet vorerst eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung des Antrages auf ergänzende Vernehmung der Zeugin H***** zum Beweis, daß der Zeugin auf Grund der früheren persönlichen Beziehung zum Angeklagten dessen Vermögensverhältnisse eingehend bekannt waren, sie keinesfalls in Irrtum geführt wurde und es deshalb verständlich sei, daß eine Klage nicht eingebracht wurde.

Zu Recht hat das Erstgericht von der Beweisaufnahme Abstand genommen. Da die Zeugin ohnedies zu der persönlichen Beziehung (die sie in Abrede stellte) und zu ihrem Wissen um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (die sie als ihrer Meinung nach gut bezeichnete) in der Hauptverhandlung ausführlich vernommen wurde (S 331), wäre der Nichtigkeitswerber schon bei der Antragstellung verpflichtet gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen zu erwarten war, daß die Zeugin nunmehr gegenteilig - im Sinne des Beweisantrages - aussagen würde. Dazu kommt, daß die Täuschung der Sonja H***** in einer ganz konkreten, jedoch unwahren Behauptung, über angebliche (Erstattungs-) Ansprüche gegen das Finanzamt Erding bestand.

Die Beschwerde moniert auch die Unterlassung der Einholung des Strafaktes betreffend Dr.Herbert P*****, ist jedoch hiezu nicht legitimiert, weil eine diesbezügliche Antragstellung in der Hauptverhandlung unterblieben ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt zu den ohnehin getroffenen Feststellungen einer betrügerischen Absprache zwischen dem Angeklagten einerseits und Dr.Herbert P***** - der in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen worden ist - sowie Walter L***** andererseits, weitere Ausführungen. Da die Beschwerde nicht jene Konstatierungen bezeichnet, die nach ihrer Meinung noch notwendig gewesen wären, ist sie - als Rechtsrüge - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Soweit sie als Mängelrüge (Z 5) anzusehen ist, betrifft sie einerseits Detailfragen der Absprachen, andererseits den (aus welchem Grunde immer gefällten) Freispruch eines von mehreren angeblich Beteiligten und damit keine wesentliche Tatsache zur Schuldfrage des Angeklagten Karl B*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

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