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14Os131/97•OGH 14Os131/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Werner H***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ Vr 1.605/97 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.Juli 1997, AZ 7 Ns 58/97 (= ON 3), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Befangenheitserklärungen aller Richter des Landesgerichtes Wels einschließlich dessen Präsidenten als gerechtfertigt anerkannt und die Strafsache dem Landesgericht Linz zugewiesen.
Die vom Subsidiarantragsteller dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil nach § 74 Abs 3 StPO gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist.
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