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14Os106/97•OGH 14Os106/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang F***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Mai 1997, GZ 5 Vr 2.584/96-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, und des Verteidigers Dr.Lehofer, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Hingegen wird der Berufung dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Wolfgang F***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Nacht zum 28.September 1996 in Graz
1. den Karl W***** durch Stöße und Schläge und indem er ihn zu Boden stieß, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte;
2. durch die zu Punkt 1 angeführten Tätlichkeiten den Karl W***** mit Gewalt zur Begleichung einer Schuld von 500 S zu nötigen versucht;
3. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung nachgenannte Polizeibeamte an der Amtshandlung der Erhebung des Sachverhaltes und am Anlegen der Handfesseln zu hindern versucht, indem er RI Walter M***** und Insp.Gerd K***** ankündigte, sie würden schon noch sehen, was sie davon (von den Erhebungen) hätten, er werde ihnen den Schädel herunterreißen, und indem er RI Walter M***** zur Seite stieß, sich von BI Robert P***** losriß und einen Faustschlag gegen ihn führte, wobei schließlich der Widerstand überwunden werden konnte; sowie
4. RI Walter M***** durch die Ankündigung: "In vier, fünf Jahren bin ich wieder aus dem Gefängnis, und da hast du ein Loch im Schädel !" gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Punkte 1, 2 und 4 dieses Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Einer sachbezogenen Erörterung des erstmals in der Mängel- und der Rechtsrüge erstatteten Vorbringens, der Tod Karl Ws sei ausschließlich auf mangelnde medizinische Pflege und Behandlung zurückzuführen, steht das Neuerungsverbot entgegen (Mayerhofer StPO4 § 281 E 15 a ff); in diese Richtung deutende Umstände sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgekommen. Die Tatrichter konnten ihre Konstatierungen zur Kausalität des Todes des Opfers mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung verlesene und erörterte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Ass.Prof.Dr.Peter R (ON 31, S 313 ff) stützen, welches unter Verarbeitung aller Krankengeschichten das neuerliche und sodann letale Auftreten einer Lungenentzündung auf die durch die Tat erfolgte Immobilisierung des Opfers zurückführt und keinerlei Hinweise auf eine unzureichende medizinische Versorgung liefert.
Der zum Faktum 2 in der Mängel- und Rechtsrüge erhobene Einwand, die Forderung des Geldbetrages stelle bloß eine Unmutsäußerung dar, geht nicht vom Inhalt dieses Schuldspruches aus, dem ausschließlich Gewalt als Begehungsmittel der Nötigung zugrundeliegt.
Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des Verletzungsdeliktes relevierende Rechtsrüge übergeht die zum Grundtatbestand des § 83 Abs 1 StGB getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte bei den Tätlichkeiten mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte (US 6 f). Das auf eine Tatbeurteilung nach §§ 88 bzw 80 StGB abzielende, sohin der Sache nach auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Beschwerdevorbringen richtet sich daher ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und läßt sohin eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Der weiteren Ausführung zuwider, die auf der (verfehlten) Rechtsansicht beruht, der Täter müsse zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 86 StGB auch die Todesfolge "zumindest in Kauf nehmen", wird für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 86 StGB (als Erfolgsqualifikation der Körperverletzung nach § 83 StGB) in bezug auf die tödliche Folge nur Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB) vorausgesetzt (deren Vorliegen vom Angeklagten nicht bestritten wird). Bei (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz kämen hingegen §§ 75 bzw 76 StGB zur Anwendung (Leukauf/Steininger StGB3 § 86 RN 6).
Entgegen der (scheinbare) Idealkonkurrenz behauptenden Beschwerde besteht auf Grund der verschiedenen Tatzeiten und des differenten Tatorts echte Realkonkurrenz des im Wachzimmer Eggenberg begangenen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Punkt 3 des Schuldspruchs) mit der auf der folgenden Fahrt im Arrestantenwagen rechtsrichtig nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB qualifizierten gefährlichen Drohung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Wolfgang F***** nach § 86 StGB unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, die doppelte Tatbestandsmäßigkeit bezüglich des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, die einschlägigen Vorstrafen und die Alkoholisierung, weil der Angeklagte wisse, daß er in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeiten neige; als mildernd hingegen die Tatsache, daß zwei Delikte beim Versuch geblieben sind und das Geständnis.
Der explicit lediglich (zumindest teilweise) bedingte Nachsicht begehrenden, im Rahmen der vorangegangenen Ausführung jedoch auch eine Reduktion der Strafe beantragenden Berufung des Angeklagten kommt im letztgenannten Umfang Berechtigung zu:
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar richtig und vollständig erfaßt, ist jedoch zu Unrecht von einem durch die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren ausgegangen. Seit Verbüßung der letzten wegen eines Aggressionsdelikts verhängten Freiheitsstrafe am 2.September 1990 (zu AZ 21 a E Vr 286/86 des Landesgerichts Salzburg) bis zur nun in Rede stehenden Tat sind mehr als fünf Jahre vergangen und reichen die nach Vollzug der genannten Vorstrafe aktenkundigen Zeiten behördlicher Anhaltung (S 15 f) für eine relevante Hemmung der Fünfjahresfrist nicht hin.
Berücksichtigt man weiters, daß die schweren Verletzungen des Geschädigten nicht auf direkte Gewalteinwendung, sondern auf einen Sturz (US 6) zurückzuführen sind und der Tod erst Monate später durch eine (neuerliche) Lungenentzündung hervorgerufen wurde, so konnte die Strafe auf das dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessene Ausmaß von fünf Jahren herabgesetzt werden. Eine weitere Reduktion kam jedoch nicht in Betracht, womit die angestrebte Gewährung bedingter Strafnachsicht schon nach dem Gesetz (§§ 43, 43 a StGB) ausscheidet.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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