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4Ob289/97x•OGH 4Ob289/97x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 251.992,19 sA (Revisionsinteresse S 244.281,04) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 2 R 28/97w-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf die Frage der Bedeutung eines Kostenvoranschlages im Fall späterer Änderungen des Leistungsumfanges kommt es hier nicht an, weil sich die Beklagte in erster Instanz nur auf eine Pauschalpreisvereinbarung berufen, nicht aber geltend gemacht hat, daß dem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrundeliege. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung).
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