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4Ob280/97y•OGH 4Ob280/97y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16,400.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 1997, GZ 41 R 78/97t-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach neuerer Rechtsprechung führt die vorbehaltlose Übernahme eines Bestandgegenstandes in Kenntnis der mangelnden Gebrauchsfähigkeit nicht notwendigerweise zum Verlust des Rechts, nach Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des § 1097 Satz 2 Fall 2 ABGB zu begehren (JBl 1989, 527 = WoBl 1989/54; s Schwimann/Binder, ABGB2 VI § 1097 Rz 24). Ein Ersatzanspruch aus angewandter Geschäftsführung kommt aber nicht in Frage, wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht, in der sich der Mieter verpflichtete, die Kosten der Instandsetzungsarbeiten zu tragen (8 Ob 585/92 mwN; RIS-Justiz RS0021491; vgl auch Würth in Rummel, ABGB2 § 1097 Rz 3). In einem solchen Fall schließt die vertragliche Vereinbarung einen Ersatzanspruch von vornherein aus.
Die Parteien haben vereinbart, daß "die Mieterin ... auf ihre alleinigen Kosten Adaptierungen der Räumlichkeiten vornehmen" wird. Diese Vereinbarung schließt einen Ersatzanspruch der Klägerin aus, ohne daß es der Annahme eines Verzichtes bedarf. Sowohl die von der Klägerin gerügte Aktenwidrigkeit als auch der von ihr gerügte Verfahrensmangel sind daher für die Entscheidung unerheblich.
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